Politik | 26.05.2017

Erfolg für ver.di - Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:

Kein Verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

Zukünftig muss bei einem verkaufsoffenen Sonntag ein ausreichender Sachgrund vorliegen, der eine Verkaufsöffnung rechtfertigt. Archiv/Fix

Leipzig/Region. Bisher war es so, dass einem verkaufsoffenen Sonntag zwar ein bestimmter Anlass zugrunde liegen musste, aber es war nicht klar, welcher Art und welchem Umfang dieser zu entsprechen hatte. Das führte dazu, dass vielerorts eher nichtige Anlässe „vorgeschoben“ wurden, um an Sonntagen die Ladentüren für Shopping-Begeisterte zu öffnen. Diese Zeiten sind allerdings jetzt vorbei.

Am 17. Mai änderte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein vorinstanzliches Urteil des Koblenzer Oberverwaltungsgerichtes und erklärte eine Rechtsverordnung der Stadt Worms für unwirksam: Die Verordnung gestattete allen Wormser Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. Dezember 2013, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ihre Ladentüren zu öffnen. Die Gewerkschaft ver.di ging dagegen an und stellte einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, blieb damit allerdings in der ersten Instanz erfolglos. Ver.di ging daraufhin in Revision und bekam nun Recht: „Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt“, heißt es im Urteil der Leipziger Richter. An besagtem Sonntag lag kein ausreichender Sachgrund vor, der eine Verkaufsöffnung gerechtfertigt hätte. Bundesweit ist ein Sachgrund aber die Voraussetzung dafür, dass sonntags ausnahmsweise die Ladentüren offen stehen dürfen. Als Sachgrund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das „Shoppinginteresse“ der Kundschaft nicht aus, heißt es weiter im Urteil vom 17. Mai, ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. „Wir freuen uns natürlich sehr über das Urteil“, sagt Dennis Dacke, Pressesprecher von ver.di im Bezirk Rheinland – Pfalz – Saarland, „besonders wichtig ist, dass nun die Anlassbezogenheit auch bei uns mit garantiert ist. Das Urteil ist insgesamt richtungsweisend und man muss sich jetzt anschauen, was die Städte und Gemeinden daraus machen.“

In Zukunft sei nun ausgeschlossen, dass man nichtige Anlässe vorschieben könne, um einen verkaufsoffenen Sonntag zu rechtfertigen: „Es kann nicht sein, dass eine Stadt ein „Curry-Wurst“-Fest ausruft, sich drei Wurstbuden hinstellt und damit einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigt“, so Dacke.

Die Anlassbezogenheit sei zwar schon immer da gewesen, aber es sei nicht ausdrücklich geklärt gewesen, wie groß ein Anlass sein muss, so der ver.di-Pressesprecher. Das Urteil ist ein großer, richtungsweisender Erfolg für die Arbeitnehmervertreter, die sich aus Gründen des Schutzes von Arbeitnehmern konsequent dafür einsetzen, dass verkaufsoffene Sonntage auch zukünftig die Ausnahme bleiben. Gerade im Einzelhandel seien die Bedingungen für Arbeitnehmer, sowohl was Arbeitszeiten, als auch Bezahlung betrifft, in der Vergangenheit immer schlechter geworden; diesen Trend beklagen Gewerkschaften schon seit langem. Viele Beschäftige in der Branche seien zudem alleinerziehende Frauen, für die der freie Sonntag besonders wichtig sei. Da viele auch regalmäßig an Samstagen arbeiten müssten, bliebe ihnen nur der Sonntag mit der Familie. Sie – und ihre Familien - wären dauerhaft die Leidtragenden, wenn es der Gewerkschaft nicht gelungen wäre, die Angelegenheit in sichere Bahnen zu lenken und verkaufsoffene Sonntage vielleicht eines Tages die Regel geworden wären.

Bätzing-Lichtenthäler: Arbeitsfreien Sonntag schützen!

Mit einer klaren Absage an die von Teilen des deutschen Handels gestartete Kampagne für mehr verkaufsoffene Sonntage, äußerte sich die rheinland-pfälzische Arbeitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler: „Ich habe den Eindruck, dass mit durchschaubaren Argumenten ein scheinbares Bedürfnis konstruiert wird. Für mich stellt sich die derzeit losgetretene Kampagne so dar, dass sie rein von wirtschaftlichen Interessen gelenkt ist.“

Bätzing-Lichtenthäler: „Ich halte an der bestehenden Regelung zu den Ausnahmen für verkaufsoffene Sonntage fest. Der Schutz des arbeitsfreien Sonntags ist ein gesamtgesellschaftlich errungenes Gut. Höchste deutsche Gerichte bestätigen den Schutz von Feiertagen und Sonntagen als Zeiten der Arbeitsruhe. Es ist erstaunlich, wie leichtfertig hier von Einigen darüber weggegangen wird.“

In Rheinland-Pfalz besteht die allgemeine Möglichkeit der Zulassung von bis zu höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr als allgemeine Ausnahme von den Ladenschlusszeiten gemäß § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz.

„Einige scheinen nur allzu bereit, hier die Axt anzulegen und vergessen dabei, dass es vornehmlich um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht. Die wirtschaftlichen Interessen von Wenigen müssen da enden, wo zwingende Arbeitsschutzvorschriften greifen. Dies ist bei dem Ansinnen, den Feiertags- und Sonntagschutz weiter auszuhöhlen, der Fall. Einer solchen Forderung erteile ich eine klare Absage“, betonte Bätzing-Lichtenthäler.

Zukünftig muss bei einem verkaufsoffenen Sonntag ein ausreichender Sachgrund vorliegen, der eine Verkaufsöffnung rechtfertigt. Foto: Archiv/Fix

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