Politik | 10.05.2021

Leserbrief zu „Mitglieder vertagen die Entlastung des Vorstandes“, Ausgabe KW 18, Seite 2

Man kann sich nur noch wundern…

… was da in der Presse über die nichtöffentliche Jahreshauptversammlung der Aktivgemeinschaft Sinzig alles berichtet wird.

Im Blick Aktuell steht zu lesen:

„Konsequenzen des fehlenden Kassenprüfberichtes wurden sehr intensiv diskutiert“ – direkt unter der Überschrift zu dem Artikel.

Als Mitglied des Vorstandes der Aktivgemeinschaft werde ich nicht zu allen „Feststellungen“ in dem Artikel Stellung beziehen, da ich das Siegel der Vertraulichkeit einer nichtöffentlichen Sitzung nicht brechen möchte.

Formal juristisch und ganz allgemein gesehen ist es vom Gesetzgeber als ein „Nice to have“ angesehen, wenn Kassenprüfer gewählt werden und somit die Kasse prüfen.

Es handelt sich also hier nicht um eine Pflicht zur Bestellung von Kassenprüfern und wenn niemand die Aufgabe der Kassenprüfung übernehmen wollte, als der jetzige Vorstand gewählt wurde, so ist das zwar ärgerlich, aber kein gesetzliches Hemmnis, dennoch eine Entlastung zu erteilen.

Die Kassenprüfung wird erst dann zu einer Verpflichtung, wenn tatsächlich welche bestellt wurden.

Weiter wird im gleichen Artikel geschrieben, dass ein „…Sinziger Steuerberater als Kassenprüfer in Abwesenheit gewählt…“ wurde, und „…Die Mitglieder wurden aber bisher nicht darüber informiert, dass er die Aufgabe als Kassenprüfer nie wahrgenommen hatte…“.

Die Satzung schreibt das ausdrücklich in § 12 vor:

„Die Vermögens- und Beitragsverwaltung, Buch- und Kassenverwaltung erfolgt entgeltlich durch ein beauftragtes Buchhaltungsbüro gemäß den aktuell gültigen fiskalischen Vorgaben.“

Hier wurde also niemand in Abwesenheit gewählt und auch den Mitgliedern nichts vorenthalten, sondern durch den beauftragten Steuerberater, der nicht als Kassenprüfer beauftragt ist, wurde die Satzung erfüllt.

Die Regelung mit der Beauftragung eines Steuerberaters ist eher als Sicherheitssystem zu sehen, eben für den Fall, dass es keine Kassenprüfer gibt, denn dann gibt es immerhin eine Buchführung, die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung von einem zugelassenen, neutralen Steuerberater erstellt und testiert wurde.

Insoweit ist diese Klarstellung nur als Hinweis zu sehen, die sich ganz allgemein zum Vereinsrecht sagen lassen, bzw. in der zugänglichen Satzung der Aktivgemeinschaft nachzulesen sind – es wird keine Verschwiegenheit gebrochen!

Mario Wettlaufer, Westum

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