Politik | 07.05.2015, 13:00 Uhr

Thema Maibaumtransport und Vatertag

Motorisierte Planwagen sind genehmigungspflichtig

Rhein-Sieg-Kreis. Mit Beginn der schönen Jahreszeit, vor allem im Mai, zum Transport des Maibaums zur Liebsten oder am „Vatertag“, sind Fahrten mit Planwagen durch den schönen Rhein-Sieg-Kreis angesagt. Die zum Teil urigen Anhänger sind in der Regel mit Sitzbänken und Tischen ausgestattet und werden überwiegend von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogen. Damit diese Fahrten auch zum Vergnügen für alle Beteiligten werden und bleiben, weist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises darauf hin, dass diese Art der „Personenförderung“ grundsätzlich von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden muss, denn Planwagenfahrten fallen unter die normalen straßenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Zulassung und der Fahrerlaubnis sowie der Verkehrssicherheit.

Für die Genehmigung sind einige Voraussetzungen zu beachten: Der Anhänger muss für den Personentransport zugelassen sein. Dies setzt wiederum voraus, dass durch rutschfeste Stehflächen, Geländer und Brüstungen, Haltevorrichtungen sowie fest verbundene Tische, Bänke und andere Aufbauten die Sicherheit der Fahrgäste gewährleistet ist. Außerdem müssen die Personen, die die Zugmaschine steuern, eine entsprechende Fahrerlaubnis und gegebenenfalls zusätzlich einen Personenbeförderungsschein besitzen. Welche Fahrerlaubnis erforderlich ist, hängt unter anderem vom Gewicht der jeweiligen Fahrzeugkombination, der möglichen Geschwindigkeit, Achszahl und Anzahl der Sitzplätze ab. Infrage kommen die Fahrerlaubnisklassen C1E beziehungsweise CE. Zusätzlich hat der Fahrzeugführer gültige ärztliche und augenärztliche Untersuchungsergebnisse mitzuführen.

Letztlich sind auch die Vorgaben hinsichtlich der Ladungssicherung, wie etwa von Maibäumen, zu beachten. So müssen diese so gesichert werden, dass sie während der Fahrt - selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung - nicht verrutschen, hin und her rollen oder herabfallen können. Außerdem darf diese „Ladung“ bis zu maximal drei Meter nach hinten hinausragen. In dem Fall ist der Baum dann für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit entsprechendem Sicherungsmaterial (z.B. durch eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne) kenntlich zu machen. Bei Kurvenfahrten und/oder Abbiegen mit dem nach hinten hinausragenden Maibaum ist auch das damit einhergehende „Ausscheren“ zu berücksichtigen. Das Straßenverkehrsamt appelliert an Nutzer und Betreiber der Planwagenfahrten, dass vor Antritt einer Fahrt darauf zu achten ist, dass alles in Ordnung ist. Gefährte, die nicht ordnungsgemäß zugelassen sind, stellen ein erhöhtes Risiko für die beförderten Personen und die Verkehrssicherheit dar. Abgesehen von empfindlichen Strafen kann eine solche Nutzung auch sehr große haftungsrechtliche Folgen für alle Beteiligten haben.

Wer noch weitere Informationen zu den einzelnen Punkten benötigt, kann sich an das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bereiche Fahrerlaubnisse und Zulassung im Straßenverkehrsamt in Siegburg, Tel. (0 22 41) 13 39 39 und in der Außenstelle in Meckenheim, Tel. (0 22 25) 94 09 50 25, helfen gerne weiter.

Pressemitteilung

des Straßenverkehrsamtes

des Rhein-Sieg-Kreises

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