Die Stadt Rheinbach informiert
Neue Broschüre rund um das Thema Minijob
Rheinbach. Wer im Minijob arbeitet, sollte seine Rechte kennen. Arbeitsrechtlich sind Minijobs keine Arbeitsverhältnisse zweiter Klasse. Minijobberinnen haben wie alle Beschäftigten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vieles mehr.
Über Rechte und Pflichten, die mit einem Minijob verbunden sind, informiert die von der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen Nordrhein-Westfalen neu herausgegebene Broschüre „Der Minijob – da ist mehr für Sie drin!“ Darauf weist die Rheinbacher Gleichstellungsbeauftragte Mechthild Schneider hin. Die Broschüre liegt ab sofort am Infostand im Rheinbacher Rathausfoyer, Schweigelstraße 23 zur Mitnahme aus.
Kontakt: Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Rheinbach, Tel. (0 22 26) 91 71 03 (vormittags), E-Mail: mechthild.schneider@stadt-rheinbach.de.
Pressemitteilung der
Stadt Rheinbach
