Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Urmitz für das Jahr 2020 vom 28. Januar 2020
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf7.151.140,-- Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf6.972.570,-- Euro
der Jahresüberschuss auf178.570,-- Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf250.250,-- Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf19.000,-- Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf256.100,-- Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf-237.100,-- Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit² auf-13.150,-- Euro
2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf0,00 Euro
verzinste Kredite auf0,00 Euro
zusammen auf0,00 Euro
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,-- Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,-- Euro.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf300 v. H.
Grundsteuer B auf365 v. H.
Gewerbesteuer auf365 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund75,-- Euro
für den zweiten Hund100,-- Euro
für jeden weiteren Hund150,-- Euro
für den ersten gefährlichen Hund750,-- Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund1.000,-- Euro
§ 5
Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 14.886.922,72 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des
Haushaltsvorjahres 14.583.082,72 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des
Haushaltsjahres 14.761.652,72 Euro
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 4.000,-- Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 7
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 8
Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBL. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen0,-- Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen0,-- Euro
§ 9
Weitere Bestimmungen
• Die Haushaltsansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
• Haushaltsansätze für ordentliche Auszahlungen werden gemäß § 16 Abs. 4 GemHVO zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt.
Urmitz, den 28.01.2020
gez. Norbert Bahl
Ortsbürgermeister
Aufsichtsbehördliche Genehmigung:
Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung, die Veranschlagungen im Haushaltsplan und im Stellenplan der Ortsgemeinde Urmitz für das Haushaltsjahr 2020 werden lt. Schreiben der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 10.03.2020 aufsichtsbehördlich keine Bedenken erhoben.
Öffentliche Bekanntmachung
Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Urmitz für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.03.2020 bis 02.04.2020 im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm, Zimmer 128 und im Verwaltungsgebäude der Ortsgemeinde Urmitz öffentlich aus. Im Rahmen einer möglichen Einsichtnahme bitten wir um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.
Urmitz, den 24.03.2020
Norbert Bahl
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
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2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm bzw. der Ortsgemeinde Urmitz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.