Politik | 04.03.2022

Was gilt ab heute?

Rheinland-Pfalz: Neue Corona-Regeln im Überblick

Symbolbild. Foto: pixabay.com

Mainz. Ab heute, 4.März, gelten in Rheinland-Pfalz neue Corona-Regeln. Alle Neuerungen im Überblick:

Schulen, Kinder und Jugendliche

Kinder, Jugendliche und ihre Familien haben besondere Lasten in der Pandemie tragen müssen. Zugleich erkrankten Kinder aber in den seltensten Fällen schwer. Nach der neuen Absonderungsverordnung müssten daher Minderjährige als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne – und das unabhängig vom Impfstatus. Die Absonderungsverpflichtung treffe ab Freitag nur noch selbst infizierte Kinder und Jugendliche.

„Wir gehen jetzt schon diesen Schritt konsequent. Unser Maßstab ist nicht mehr das Zählen von Infektionszahlen, sondern die Belastung des Gesundheitssystems. Es bleibt dabei bei der fünftägigen Testpflicht an Schulen in der jeweiligen Schulklasse, in der ein Infektionsfall aufgetreten ist. Meine Kollegin, Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig, und ich haben darüber hinaus vereinbart, dass in Schulen bis einschließlich 11. März 2022 nicht immunisierte Kinder dreimal in der Woche und ab 14. März 2022 zweimal in der Woche getestet werden. Damit einhergehend besteht als Erleichterung für Kinder und Jugendliche ab Freitag keine Testpflicht mehr bei Freizeitaktivitäten. Nur bei Großveranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden ist sie in der Corona-Bekämpfungsverordnung für nicht immunisierte Kinder und Jugendliche explizit angeordnet. Nach den bereits benannten Schutzwochen entfällt ab dem 14. März 2022 die Maskenpflicht an allen Schulen beim Sport- und Musikunterricht und an den Grund- und Förderschulen darüber hinaus auch am Platz. Ab dem 21. März soll die Maskenpflicht dann an allen Schulen am Platz entfallen“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch.

Ab Freitag gelten darüber hinaus folgende neue Regeln: Im Alltagsleben - mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise in Altenheimen, Krankenhäusern, körpernahen Dienstleistungen oder bei Veranstaltungen in Innenräumen ab 250 Personen - gilt folgende Faustregel: immer dann, wenn es eine Kontrolle über den Impfstatus oder den Test gibt, kann auch die Maske entfallen. Die Empfehlung lautet natürlich, sie so oft und so konsequent wie möglich zu tragen. In allen anderen - nicht kontrollierten - Bereichen in Innenräumen - wie zum Beispiel beim Einkaufen und bei Behördengängen – gilt die Maskenpflicht.

In den allermeisten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gilt ab übermorgen die 3G Regel. Die 2G-Regel gilt nur noch bei Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden. Etwas strenger wird es noch in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sein: Hier gilt die 2Gplus-Regel. Die Regelungen für Krankenhäuser bleiben zum Schutz der vulnerablen Personen unverändert.

Veranstaltungen

Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden können unter 3G stattfinden. Eine Maskenpflicht gilt im Innenbereich bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmende, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze einge-nommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Für größere (mehr als 2.000 Teilnehmende) Veranstaltungen gilt 2G - mit Ausnahme für nicht-immunisierte Minderjährige, die dann aber über einen aktuellen Testnachweis verfügen müssen.

Obergrenze für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen in geschlossenen Räumen: höchstens 60 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 6.000 Personen. Obergrenze für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen im Freien: 75 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen. Clubs und Diskotheken dürfen unter 2G+ wieder öffnen (waren seit dem 23. Dezember geschlossen).

Gottesdienste

Erleichterungen gibt es auch für den Besuch von Gottesdiensten. Hier entfällt die Testpflicht (Wegfall 3G). Es gilt weiterhin die Maskenpflicht außer für Geistliche sowie Lektorinnen, Vorbeter, Kantorinnen, Vorsänger, Musikerinnen.

Dienstleistungen

Für nicht körpernahe Dienstleistungen gilt nur noch für Kundinnen und Kunden Abstandsgebot und Maskenpflicht (Für den Dienstleister gilt die betriebliche 3G-Regelung).

Für körpernahe Dienstleistungen (Friseur etc.) gilt nun 3G (zuvor 2G). Zudem gilt hier die Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden und den Dienstleister, es sei denn, sie kann wegen der Art der Dienstleistung nicht getragen werden. Für körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann. Es gilt kein 3G.

Für nicht körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, gelten für Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Für Rehabilitationssport und Funktionstraining bestehen keine gesonderten Schutzmaßnahmen.

Für das Prostitutionsgewerbe gilt nun die 3G-Regelung (zuvor 2G+).

Gastronomie und Hotellerie

In der Gastronomie gilt 3G (zuvor 2G+). Nach Innen- und Außengastronomie wird nicht mehr unterschieden. Die Maskenpflicht gilt nur für Abholsituationen. In der Hotellerie gilt 3G (zuvor 2G+). Die Maskenpflicht entfällt. Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.

Sport

Im Sport gelten im Außen- und Innenbereich von Sportanlagen 3G (zuvor 2G+ im Innenbereich und Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen im Außenbereich). In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt 3G (zuvor 2G+). Die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt. Die Regelungen für den Profi- und Spitzensport entfallen in Gänze. Auch hier gilt nun die 3G-Regel. Bisher war lediglich das Erstellen von Hygienekonzepten durch die Sportfachverbände erforderlich.

Freizeit

Für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und Zoos gilt 3G. Die Maskenpflicht entfällt. Die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.

Hochschulen

An Hochschulen gilt für den Präsenzbetrieb weiterhin 3G. Die Maskenpflicht entfällt; die Hochschulen können allerdings selbst entscheiden, ob und wo sie eine Maskenpflicht vorsehen, beispielsweise bei besonders großen Vorlesungen.

Kultur

Für den gesamten Kulturbereich (Museen, Theater, Kinos, Proben- und Auftrittsbe-trieb der Breiten- und Laienkultur, etc.) gilt 3G.

Pressemitteilung des Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

Symbolbild. Foto: pixabay.com

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