Nach Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Koblenz:
Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben
Dem Mitarbeiter wird u.a. Bestechlichkeit zur Last gelegt
Koblenz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Ausländeramts der Stadt Koblenz Anklage zum Landgericht – große Strafkammer – Koblenz erhoben.
Dem Angeschuldigten, so der Leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse, wird zur Last gelegt, in sechs Fällen Geld als Gegenleistung dafür gefordert oder angenommen zu haben, dass er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Ausländerbehörde ausländerrechtliche Entscheidungen zugunsten von Antragstellern traf, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidungen vorgelegen hätten. Ihm wird ferner zur Last gelegt, in einem Fall eine Fälschung von aufenthaltsrechtlichen Papieren vorbereitet zu haben, indem er sich Vordrucke für amtliche Ausweise verschaffte, sowie in einem Fall Schriftstücke der dienstlichen Verfügung entzogen zu haben. Der Angeschuldigte soll ferner in 180 Fällen Verwaltungsgebühren veruntreut haben. Der Angeschuldigte ist verdächtig, aus den Taten insgesamt 43.500 Euro erlangt zu haben. Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft bewertet die Taten des Angeschuldigten als Vergehen der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit (§§ 332 Absatz 1, 335 Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch), der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung aufenthaltsrechtlicher Papiere (§§ 275, 276a Strafgesetzbuch), des Verwahrungsbruchs (§ 133 Absatz 1, Absatz 3 Strafgesetzbuch) und der gewerbsmäßigen Untreue (§ 266 Absatz 1, Absatz 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch).
Der Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst dem Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Die Anklage, so Kruse, stammt aus einem umfangreichen Verfahrenskomplex. Gegen insgesamt 29 ausländische Beschuldigte, die verdächtig sind, den in Haft befindlichen ehemaligen Mitarbeiter des Ausländeramts bestochen zu haben (§ 334 Absatz 1 Strafgesetzbuch), werden gesonderte Ermittlungsverfahren geführt. Gegen die übrigen zwei beschuldigten Mitarbeiter der Ausländerbehörde, gegen die ausschließlich der Anfangsverdacht der Bestechlichkeit besteht, dauern die Ermittlungen ebenfalls noch an.