Land muss sich an Versorgungslasten für den ehemaligen Koblenzer Oberbürgermeister beteiligen

Stadt Koblenz hat einen Abfindungsanspruch in Höhe von ca. 700.000 Euro

Stadt Koblenz hat einen Abfindungsanspruch in Höhe von ca. 700.000 Euro

Koblenz. Die Stadt Koblenz hat gegen das Land Rheinland-Pfalz einen Abfindungsanspruch in Höhe von ca. 700.000 Euro für die Versorgung ihres ehemaligen Oberbürgermeisters Herrn Professor Dr. Joachim Hofmann-Göttig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Am 27. September 2009 wurde Professor Dr. Hofmann-Göttig, damals Staatssekretär der Landesregierung, zum Koblenzer Oberbürgermeister gewählt. Mit Urkunde vom 27. April 2010 versetzte der Ministerpräsident ihn mit Ablauf des Monats April 2010 in den einstweiligen Ruhestand. Am 1. Mai 2010 trat Professor Dr. Hofmann-Göttig sein Oberbürgermeisteramt an. Nach Ablauf des Monats April 2018 ist er in den Ruhestand getreten. In der Folgezeit beantragte die Stadt vom Land die Zahlung eines Versorgungslastenausgleichs in Form einer Abfindung. Dies lehnte das Land mit dem Hinweis ab, Professor Dr. Hofmann-Göttig habe durch seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Oberbürgermeister den Status eines Ruhestandsbeamten innegehabt. Deshalb habe er seinen Dienstherren nicht gewechselt. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch lägen somit nicht vor. Daraufhin erhob die Stadt Klage auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags von zunächst 752.776,70 Euro, den sie nach einer Neuberechnung reduzierte. Sie machte geltend, ihr ehemaliger Oberbürgermeister sei nur deswegen in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, um ihn finanziell zu begünstigen. Damit sei diese Maßnahme des Ministerpräsidenten nichtig. Mithin müsse das Land den notwendigen Ausgleich bewerkstelligen.

Die Klage hatte, soweit sie von der Stadt Koblenz aufrechterhalten worden ist, Erfolg. Ein Anspruch der Stadt, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei in der noch geforderten Höhe von 701.567,41 Euro gegeben. Die Zahlungsverpflichtung des Landes folge aus den einschlägigen versorgungsrechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln. Nach diesen Bestimmungen werde die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und einer Stadt in Form einer kapitalisierten Einmalzahlung vorgenommen. Eine solche Zahlung stehe der Stadt zu. Die Ernennung von Professor Dr. Hofmann-Göttig zum Koblenzer Oberbürgermeister liege zeitlich vor dem förmlichen Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags. Zu diesem Zeitpunkt habe für kommunale Wahlbeamte mit § 183 Abs. 3 Landesbeamtengesetz noch eine Vorschrift gegolten, die zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten sei. Diese Vorschrift habe wiederum auf die Rechtsfolgen einer bundesrechtlichen Bestimmung verwiesen. Lege man den Regelungskontext dieser Vorschriften zugrunde, habe der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber gewollt, dass bei kommunalen Wahlbeamten die Versorgungslasten zwischen den Dienstherren, hier also zwischen dem Land und der Stadt Koblenz, geteilt würden. Für dieses Verständnis sprächen auch die für die Urwahl des Oberbürgermeisters geltenden Wählbarkeits- und Wahlrechtsgrundsätze. Es könne nämlich schlechterdings nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn eine solche Wahl davon mitbestimmt würde, ob die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein hauptamtliches kommunales Wahlamt zu versorgungsrechtlichen Belastungen für die aufnehmende Kommune führe. Angesichts dessen ist die zwischen der Stadt und dem Land streitige Frage, ob die Versetzung von Professor Dr. Hofmann-Göttig in den einstweiligen Ruhestand nichtig gewesen sei, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es handele sich um einen singulär gebliebenen Sachverhalt, der bereits ausgelaufenes Recht betreffe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Pressemitteilung des

Verwaltungsgericht Koblenz