Politik | 06.08.2013, 08:41 Uhr

Rhein-Sieg-Kreis

„Startklar fürs Betreuungsgeld“

Rhein-Sieg-Kreis. Pünktlich zur gesetzlichen Einführung des Betreuungsgeldes im Rhein-Sieg-Kreis stehen die erforderlichen personellen, räumlichen und technischen Kapazitäten bereit.

Die beim Kreissozialamt angesiedelte Elterngeldstelle wird auch alle Fragen und Anträge rund um das neue Betreuungsgeld bearbeiten. Dafür wurde das Team durch Sabrina Müller verstärkt, die ab sofort für Beratung und Antragstellung zur Verfügung steht (unter der Tel. (0 22 41) 13 29 73, per Mail an betreuungsgeld@rhein-sieg-kreis.de oder persönlich im Siegburger Kreishaus, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Raum B 5.19). Mitte August bekommt das Team dann weitere Unterstützung durch Annette Geritz.

Die wichtigsten Infos zum Betreuungsgeld in Kürze: Vorgesehen ist Betreuungsgeld nur für Kinder, die nach dem 1. August 2012 geboren wurden. Es können nur die Eltern beantragen, die für ihr Kind keine dauerhaft öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise die vom Jugendamt nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch geförderte Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Das Betreuungsgeld ist grundsätzlich nicht vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig. Lediglich Eltern, die wegen ihres besonders hohen Einkommens unter die sogenannte „Reichensteuerregelung“ fallen (250.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden oder 500.000 Euro bei Verheirateten), haben keinen Anspruch.

Das Betreuungsgeld für Kinder im zweiten Lebensjahr beträgt 100 Euro monatlich, ab dem ersten August 2014 sind es 150 Euro je Monat für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr.

Betreuungsgeld kann grundsätzlich nicht gleichzeitig mit dem Elterngeld in Anspruch genommen werden, sondern erst im Anschluss.

Es kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate gezahlt werden. Wenn Eltern, die ihnen insgesamt zustehenden 14 Elterngeldmonate allerdings bereits vor dem 15. Lebensmonat ihres Nachwuchses „verbraucht“ haben, kann das Betreuungsgeld auch schon früher gezahlt werden.

Falls sich Eltern dafür entscheiden, sich die monatlichen Elterngeldbeiträge nur zur Hälfte auszahlen zu lassen und so den Auszahlungszeitraum verdoppeln, kann Betreuungsgeld schon in der zweiten Hälfte des Elterngeldbezugs gezahlt werden.

Der Grundsatz, dass Elterngeld und Betreuungsgeld nicht parallel bezogen werden können, gilt in diesem Fall ausnahmsweise nicht.

Die Antragsformulare zum Betreuungsgeld können ab sofort auf der Homepage des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de mit dem Suchbegriff „Betreuungsgeld“ heruntergeladen werden. Dort gibt es auch detaillierte Infos zu den häufigsten Fragen rund um die neue Sozialleistung.

Pressemitteilung

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