Politik | 17.10.2017

Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt Koblenz

Veranstaltungs- und Tanzverbot an den Trauertagen

Koblenz. Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz weist darauf hin, dass nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz am 1. November (Allerheiligen) von 13 Uhr bis 20 Uhr, 19. November (Volkstrauertag) von 4 Uhr bis 0 Uhr und 26. November (Totensonntag) von 4 Uhr bis 0 Uhr alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter der Feiertage entsprechen, verboten sind. Hierunter fallen auch Preisskat, Preiskegeln und Musikveranstaltungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Musik von einem Tonträger (auch Musikbox) wiedergegeben oder mit Hilfe von Instrumenten reproduziert wird, da in beiden Fällen Musik dargeboten wird.

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind an den vorgenannten Tagen in der Zeit von 4 Uhr bis 0 Uhr verboten. Öffentliche Sportveranstaltungen sind an den vorgenannten Tagen bis 13 Uhr verboten.

Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Bußgelder

Festgestellte Verstöße können durch das Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Für den Betrieb von Spielhallen gelten besondere Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes. Sie dürfen an den genannten Tagen ganztags nicht betrieben werden. Auch die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte müssen an diesen Tagen ausgeschaltet sein. Hier können festgestellte Verstöße durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldrahmen des Landesglücksspielgesetzes beträgt bis zu einer Million Euro.

Pressemitteilung

der Stadt Koblenz

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