Politik | 24.08.2021

Leserbrief zum Krisenmanagement der Flutkatastrophe

Verantwortung ist dafür da, sie zu übernehmen

„Verantwortung ist dafür da, sie zu übernehmen und nicht, um sie auf andere abzuschieben! – diesen Satz, bläute uns ein Ausbilder während meiner Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr in Frankfurt a.M. in den 1970er Jahre ein. Aber auch: „Wir sind alle Menschen, die auch Fehler machen! Man muss zu seinen Fehlern stehen und darf sie nicht anderen unterschieben! Aus Fehlern muss man lernen und richtigen Schlüsse ziehen, um sie künftig zu vermeiden! Wer das u.a. beherrscht, ist in der Lage eine verantwortungsvolle und akzeptierte Führungskraft zu werden!“ Später, während meines Verwaltungsstudiums in den 1980er Jahren, erklärt uns ein Professor, dass man als Führungskraft und Vorgesetzter zwar Aufgaben, aber keine Verantwortung delegieren kann.

Warum erwähne ich das im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Ahrtal? Offenbar hat es an diesen Eigenschaften und Erkenntnissen dem Landrat gefehlt; vor allen an denen des ersten und letzten Satzes. Sonst hätte er niemals seine Verantwortung als Leiter des Krisenstabs in die Hände des Kreisfeuerwehrinspekteurs (KFI), der bereits Leiter der Technischen Einsatzleitung ist, legen dürfen. Der KFI hatte damit nicht nur wahrlich genug zu tun, sondern die Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz Führungssystem“ (DV 100) regelt unter Ziffer 3.2.4.3: Bei weiträumigen und länger andauernden Großschadenslagen oder Katastrophenschutzfällen wird die unmittelbare Leitung durch die politisch-gesamtverantwortlichen Instanz nötig. Die oder der politische Gesamtverantwortliche (z.B. … Landrätin oder Landrat) muss zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnahmen entscheiden, veranlassen, koordinieren und verantworten. Demnach kann und darf die politisch-gesamtverantwortliche Leitung niemals einer nicht politischen Führungskraft, wie dem KFI, der kein politischer Mandatsträger ist, übertragen werden. Das gilt dann auch für die Vertretungsfunktion. § 44 Absatz 2 der Landkreisordnung RLP regelt: Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall) … Das hätten alle Beteiligte wissen müssen und danach handeln sollen! Wie kann es denn dann sein, dass bereits 2016, nach dem damaligen Starkregenereignis, der Landrat (gelernter Jurist) den KFI die Gesamtverantwortung überträgt? Interessant ist die Frage, wer hat davon gewusst, insbesondere, welche politischen Mandatsträger. Hätte eine solche Aufgabenübertragung der Dienstaufsichtsbehörde angezeigt und durch diese genehmigt werden müssen? Diese spannenden Fragen wird die bereits ermittelnde Staatsanwaltschaft hoffentlich klären.

Eine mögliche Erklärung, wie es dazu kommen konnte: Ich musste als Mitarbeiter in der Verwaltung, vor allem in einer obersten Behörde, immer wieder erfahren, dass Vorgesetzte sich gerne ihrer Verantwortung, für die sie hoch bezahlt wurden, entzogen haben. Aber auch, dass sie selbst verursachte Fehler gerne anderen in die Schuhe geschoben haben. Statt Fehler zuzugeben, um sie künftig zu vermeiden, wurden lieber neue begangen, um alte zu vertuschen. Auch der Landrat hatte vor seiner jetzigen Tätigkeit in einer obersten Behörde (Ministerium) gedient.

Walter Jung,

Remagen

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