Politik | 22.09.2017

Kreisausschuss beschäftigt sich mit IGZ Sinzig

Vorwürfe des Landesrechnungshofes werden größtenteils zurückgewiesen

Wirtschaftsprüfer: Patronatserklärung der Stadt Sinzig war zulässig, weil keine unbegrenzte Haftung eingegangen wurde – Rückstellungen reichen für Ablösung der Restschuld aus

Kreis Ahrweiler. Mit dem Bericht des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz zum Innovations- und Gründerzentrum Sinzig GmbH (IGZ) beschäftigte sich der Kreis- und Umweltausschuss in seiner jüngsten Sitzung. In einer von der Stadt Sinzig in Auftrag gegebenen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer Dornbach GmbH (Koblenz) würden nämlich die Vorwürfe größtenteils als unzutreffend zurückgewiesen, berichtete Landrat Dr. Jürgen Pföhler (CDU).

Kritisiert hatte der Landesrechnungshof insbesondere eine Patronatserklärung der Stadt Sinzig und des Kreises Ahrweiler, die zu gleichen Teilen Gesellschafter der IGZ Sinzig GmbH sind, gegenüber dem Pharma-Unternehmen Finzelberg GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte 2006 das IGZ-Gebäude für 15 Jahre in der Form des Mietkaufs übernommen. Nach Ansicht des Landesrechnungshofes sei mit der Patronatserklärung entgegen den kommunalrechtlichen Bedingungen eine unbegrenzte Haftung der Stadt eingegangen worden, was nicht zulässig sei. Außerdem sei in nicht geprüft worden, ob mit der Patronatserklärung und einer Darlehensbürgschaft der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe vorliege, die der Europäischen Kommission hätte angezeigt werden müssen. Die Gewährung von Bürgschaften an kommunale Beteiligungen und Patronatserklärungen, die eine stattliche Garantie darstellten, seien nämlich grundsätzlich beihilferechtliche Vorgänge nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Landesrechnungshof: Gesellschaft spätestens 2021 auflösen

Außerdem sei zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2021 eine Restschuld in Höhe von 3,2 Millionen Euro zu tilgen. Aller Voraussicht nach müssen dafür die Stadt Sinzig und der Kreis Ahrweiler zu gleichen Teilen eintreten, weil die Einnahmen der Gesellschaft nicht ausreichten, das endfällige Darlehen zu bedienen. Die Stadt Sinzig habe zwar mittlerweile Rückstellungen in Höhe von 1,25 Millionen Euro gebildet, was aber bei Weitem nicht ausreiche, so der Landesrechnungshof. Mit Blick auf die entstandenen Verluste, die laufenden Haushaltsbelastungen und kommunalrechtliche Bestimmungen rät der Landesrechnungshof schließlich dazu, die Gesellschaft spätestens 2021 aufzulösen, wenn der Vertrag mit Finzelberg endet.

Soweit die wichtigsten Vorwürfe der Mainzer Behörde. Dazu sei Wirtschaftsprüfer Heiko Bokelmann von der Dornbach GmbH (Koblenz) um eine Stellungnahme gebeten worden. Bokelmann widerspreche vor allem der Annahme des Landesrechnungshofes, die Stadt Sinzig habe sich durch Abgabe der Patronatserklärung unzulässigerweise zu einer unbeschränkten Haftung verpflichtet. Aufgrund des Mietvertrages seien die entstehenden Erträge und Aufwendungen in ihren wesentlichen Komponenten bekannt, „damit liegt mindestens wirtschaftlich keine unbeschränkte Haftungsübernahme vor.“

Bessere Lösung im Vergleich zu einem Totalverlust

Anlass für die Abgabe der Patronatserklärung sei ohnehin nicht der Wille zur Übernahme einer unbegrenzten Haftung gewesen, sondern man habe damit den wirtschaftlich als sinnvoll erachteten Mietkaufvertrag erst ermöglichen können. Mangels einer Verkaufsalternative habe diese Lösung im Vergleich zu einem Totalverlust zu einer Sicherung von Mieteinnahmen in Verbindung mit einem späteren Kaufpreiszufluss geführt. Die Haftungsübernahme sei insoweit gut kalkulierbar gewesen, die laufenden „echten Verluste“ seien überschaubar. Auch zeitlich sei die Haftungsübernahme nicht unbestimmt, weil das Mietkaufmodell von vornherein auf 15 Jahre befristet gewesen sei.

Zudem bezweifelt Bokelmann, dass es sich bei der Patronatserklärung um eine unerlaubte Beihilfe nach dem Europarecht handelt, wie der Landesrechnungshof behauptet hatte. Schließlich sei das die GEZ weder grenznah angesiedelt, noch besitze es eine grenzüberschreitende Wirkung. Damit erscheine eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen einer unerlaubten Beihilfe mehr als zweifelhaft. Abgesehen davon sei der Beanstandungszeitraum für unerlaubte Beihilfen von zehn Jahren mittlerweile abgelaufen und damit nicht mehr relevant.

Rückstellungen sind höher als die Deckungslücke

Schließlich sieht der Wirtschaftsprüfer auch die Höhe der Rückstellungen als ausreichend an, zumal die IGZ Sinzig GmbH ab 2016 nach einer Darlehensumschuldung jährlich Liquiditätsüberschüsse von etwa 50.000 bis 60.000 Euro erwirtschafte, sodass bis 2021 mit Liquiditätszuflüssen von insgesamt rund 200.000 Euro zu rechnen sei. Zuzüglich der Ende 2016 vorhandenen Liquidität von etwa 300.000 Euro und einem geschätzten Restkaufpreis von etwa 600.000 Euro für das IGZ-Gebäude verbleibe somit eine Deckungslücke von lediglich 2,3 Millionen Euro. Das seien für jeden der beiden Gesellschafter Stadt und Kreis etwa 1,15 Millionen Euro, während sich die Rückstellungen der Stadt sogar auf 1,25 Millionen Euro summierten und somit auf jeden Fall ausreichend seien.

Ob und wie die Gesellschaft über 2021 hinaus weitergeführt werden könne oder, wie vom Landesrechnungshof vorgeschlagen, aufgelöst werden müsse, könne man derzeit noch nicht vorhersagen, so Bokelmann weiter. Dies könne man erst in einer Gesamtschau im Jahr 2021 beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen und steuerlicher Gesichtspunkte. Dann könne es vielleicht günstiger sein, die Gesellschaft mit einer Änderung des Gesellschaftszweckes weiterlaufen zu lassen. Außerdem könne man nicht einfach einseitig einen Vertrag auflösen, der noch bis 2021 gelte. Der Ausschuss nahm diese Informationen zur Kenntnis. JOST

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