Politik | 02.03.2020

Verwaltungsgericht Koblenz

Wahlen zum Stadtrat von Sinzig und zum Kreistag des LK Ahrweiler sind gültig

Koblenz/Kreis AW. Die Nichtzulassung des Wahlvorschlags einer Sinziger Wählergruppe zu den Stadtrats- und Kreistagswahlen am 26. Mai 2019 war gerechtfertigt, sodass der Einspruch gegen diese beiden Wahlen zu Recht zurückgewiesen worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin ist Vorsitzende einer mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe, die sowohl an der Stadtrats- als auch den Kreistagswahlen teilnehmen wollte. Die Wählergruppe begann bereits vor der Aufstellung ihres Wahlvorschlags die nach den Wahlvorschriften für eine Zulassung zur Wahl notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Am 8. April 2019 reichte die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag bei der Stadtverwaltung Sinzig und der Kreisverwaltung Ahrweiler ein. Die jeweiligen Wahlausschüsse wiesen den Wahlvorschlag der Wählergruppe zurück, da nach Abzug der vor Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelten Unterschriften die gesetzlich notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht war. Nach der Wahl erhob die Klägerin gegen die Gültigkeit der Wahlen jeweils Einspruch und machte unter anderem geltend, der Wahlvorschlag ihrer Wählergruppe hätte zugelassen werden müssen. Jedenfalls hätte man der Wählergruppe eine Heilungsmöglichkeit zur Nachholung der Unterschriften eröffnen müssen. Dies gelte umso mehr, als ein für die Stadtratswahlen zuständiger Mitarbeiter die Auskunft gegeben habe, es sei zulässig, schon vor der Aufstellung die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Die Kreisverwaltung Ahrweiler wies den Einspruch gegen die Sinziger Stadtratswahl ebenso zurück wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) den Einspruch gegen die Ahrweiler Kreistagswahl.

Die hiergegen in der Folgezeit erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Bei den beiden Kommunalwahlen, so die Koblenzer Richter, seien keine Verstöße gegen Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet wären, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die Wahlausschüsse für die Stadtrats- und Kreistagswahlen hätten nämlich den Wahlvorschlag der Wählergruppe jeweils zu Recht als ungültig zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes seien die Unterstützungsunterschriften auf mit Bewerberlisten versehenen Wahlvorschlägen zu leisten, in denen sämtliche Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen seien. Dies setze notwendigerweise die vorherige Aufstellung des Wahlvorschlags voraus. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck von Unterschriftenquoten, die dazu dienten, die Ernsthaftigkeit von Wahlvorschlägen nachzuweisen. Die Vermutung, dass hinter dem Wahlvorschlag eine Gruppe mit entsprechendem Rückhalt in der Bevölkerung stehe, sei aber nur dann begründet, wenn die Unterzeichner Kenntnis von den aufgestellten Bewerberinnen und Bewerbern gehabt hätten oder zumindest hätten haben können. Zudem seien die Wahlausschüsse auch nicht gehalten gewesen, der Wählergruppe durch eine Vertagung der Sitzung zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags eine zusätzliche Heilungsmöglichkeit einzuräumen. Der am letzten Tag der Einreichungsfrist eingereichte Wahlvorschlag der Wählergruppe sei infolge der fehlenden Anzahl wirksamer Unterstützungsunterschriften einer Heilung nach Fristablauf nicht zugänglich gewesen. Eine Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Wahlvorschlags habe der Wählergruppe auch nicht mit Blick auf mögliche Äußerungen des für die Stadtratswahl zuständigen Sachbearbeiters der Sinziger Stadtverwaltung gewährt werden müssen. Die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit von Wahlvorschlägen liege bei der Wählergruppe, der es oblegen hätte, sich vollumfänglich über die Voraussetzungen gültiger Wahlvorschläge zu informieren, etwa unter Heranziehung der Informationsbroschüre des Landeswahlleiters.

Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 6. Februar 2020, 3 K 784/19.KO und 3 K 953/19.KO)

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