Politik | 28.01.2025

Die Steuerabteilung der Stadt Neuwied informiert

Was sich im neuen Jahr bei der Grundsteuer ändert

Neuwied. Zum 1. Januar ist in Deutschland die Grundsteuerreform in Kraft getreten und hinterlässt auch bei vielen Menschen in Neuwied Fragen und Unsicherheiten: Wie viel müssen Immobilienbesitzer künftig (mehr) zahlen und wann werden die Zahlungen fällig? Die Steuerabteilung der Stadt Neuwied gibt hierzu einige Informationen.

Das Wichtigste in Kürze

Aktuell sind noch keine Grundsteuerbescheide für 2025 verschickt – die Stadt möchte die Entwicklungen hinsichtlich der Landesgesetzgebung abwarten. Die alten Grundsteuerbescheide gelten nicht weiter. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung zum 15. Februar. SEPA-Mandate müssen nicht widerrufen werden – die Stadt zieht zum 15. Februar keine Beträge ein. Fällige Forderungen werden erst nach dem Versand der Steuerbescheide und zu den darin genannten Fälligkeiten eingezogen

Warum wurde die Grundsteuer überhaupt neu geregelt?

Die Grundsteuerreform ist durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 angestoßen worden. Damals urteilte der höchste deutsche Gerichtshof, dass die bisherigen Berechnungen völlig veraltete Grundstückswerte zur Grundlage nehmen würden – und deshalb reformiert werden müssen. Durch das neue Grundsteuergesetz, das seit dem Jahresbeginn gilt, ist die Bundesregierung dieser Verpflichtung nachgekommen.

Wie berechnet sichdie Grundsteuer?

Die Grundsteuer ergibt sich aus der Grundsteuermesszahl, die sich aus der Bundes- oder der Landesgesetzgebung ergibt und der Bewertung des Grundstücks. Der hieraus ermittelte Grundsteuermessbetrag (wird durch Bescheid des Finanzamtes festgesetzt) wird mit dem seitens des Stadtrates beschlossenen Hebesatz multipliziert. Die Grundsteuerreform hat eine flächendeckende Neubewertung von Grundstücken zur Folge. Damit gehen Befürchtungen einher, dass sich die Steuerlast für Besitzer von Wohnimmobilien und Mietern, da die Grundsteuer über die Nebenkosten umgelegt wird, beträchtlich erhöhen könnte.

Werden die Grundsteuerabgaben tatsächlich deutlich höher?

Mit den Folgen der Grundsteuerreform wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich umgegangen. In Rheinland-Pfalz wurde zunächst – anders als in vielen Bundesländern – das sogenannte Bundesmodell 1:1 übernommen. Berechnungen haben nun ergeben, dass dies zu einer deutlichen Verschiebung der Belastung von sogenannten Nichtwohngrundstücken zu Wohngrundstücken führen würde. Statt wie von den Kommunen vorgeschlagen, die hierfür maßgebliche Steuermesszahl anzupassen, wurde Ende November 2024 ein Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht, der vorsieht, dass Kommunen künftig differenzierte Hebesätze für unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke sowie (bebaute) Nichtwohngrundstücke beschließen können. Damit erhielten sie ein Instrument, um einer unverhältnismäßigen Verschiebung der Steuerlast zu Ungunsten von Eigentümern von Wohnimmobilien entgegenzuwirken. Final beschlossen wurde der Gesetzesentwurf allerdings noch nicht – die Beschlussfassung ist für April vorgesehen.

Was bedeutet das konkretfür die Neuwiederinnenund Neuwieder?

Der Neuwieder Stadtrat hat im Dezember eine neue Hebesatzsatzung beschlossen. Darin wurde der Hebesatz für bebaute Grundstücke vorerst unverändert auf 610 Prozentpunkte und für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf 345 Prozentpunkte festgeschrieben. Allerdings will die Stadt zunächst noch die Entwicklung hinsichtlich des oben beschriebenen Grundsteuerhebesatzgesetzes Rheinland-Pfalz – RPGrStHsG – abwarten, bevor Bescheide versandt werden. Ganz wichtig (siehe „Das Wichtigste in Kürze zuerst“): Die Grundsteuer wird nicht einfach ohne Vorankündigung erhoben. „Vor dem Erhalt eines Grundsteuerbescheids müssen die Bürgerinnen und Bürger auch keine Zahlungen leisten“, erklärt Stadtkämmerer Andreas Seiler. Auch über erteilte SEPA-Mandate werden keine unangekündigten Lastschriften vorgenommen. „Alle SEPA-Mandate behalten trotz der gesetzlichen Neuregelung ihre Gültigkeit, werden aber erst nach dem Versand der Bescheide genutzt. Es besteht also kein Grund, die Ermächtigung zu widerrufen“, macht Seiler deutlich.

Pressemitteilung

Stadtverwaltung Neuwied

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