Politik | 16.12.2016

Illegale Ablagerungen und Aufschüttungen in der Gemeinde Dernau beseitigt

Wichtiger Beitrag zum Hochwasserschutz

Überschwemmungsgebiete an der Ahr ausgewiesen

Dernau.Erdaufschüttungen und sonstige Ablagerungen wie Ast- und Grünschnitt am Ahrufer behindern den Wasserabfluss der Ahr und haben die Hochwassersituation bei den Unwettern im Juni dieses Jahres verschärft. Solche Ablagerungen sind verboten, zumal die gesamte Ahr aus Gründen des Hochwasserschutzes als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen ist. Die Ortsgemeinde Dernau wurde mehrfach und zuletzt mit Fristsetzung aufgefordert, die auf ihren Grundstücken festgestellten illegalen Ablagerungen und Aufschüttungen zu beseitigen. Das ist jetzt geschehen. Am Ahrufer hinter der Steinbergsmühle in Dernau waren illegale Ablagerungen und Aufschüttungen vorgenommen worden, die den Wasserabfluss beim Juni-Hochwasser massiv behinderten. Außerdem war am Sportplatz und an den Tennisplätzen, ebenfalls auf Grundstücken der Gemeinde, Grünschnitt großflächig und illegal abgelagert worden. Dies trug wesentlich dazu bei, dass die Sportflächen im Juni überflutet wurden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz (SGD) als Wasserwirtschaftliche Fachbehörde und Obere Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, die Kreisverwaltung Ahrweiler sowie der Abfallwirtschaftsbetrieb Kreis Ahrweiler hatten gegenüber der Ortsgemeinde veranlasst, diese Ablagerungen und Aufschüttungen zu beseitigen, was inzwischen geschehen ist. Dies gilt als wichtiger Beitrag zum Hochwasserschutz. Für die gesamte Ahr, von der Mündung in Sinzig bis zur Kreisgrenze bei Dorsel, sind Bereiche als Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Das hat die SGD 2005 in einer Rechtsverordnung festgesetzt. Das gilt unter anderem für Wiesenflächen zwischen Ehlingen und Heimersheim, zwischen Insul und Schuld sowie Weinbergsflächen zwischen Dernau und Rech. In den Überschwemmungsgebieten gelten Verbote für die einzelnen Parzellen, die in Karten dargestellt sind: www.sgdnord.rlp.de, „Wasser und Abfall“, „Wasser“, „Hochwasserschutz“, „Überschwemmungsgebiete“. Die Verbote betreffen beispielsweise bauliche Anlagen, Ablagerungen, Erdaufschüttungen oder die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten. Zweck dieser freizuhaltenden Flächen ist, dass sich die Ahr bei Hochwasser ausbreiten kann. Somit sind Überschwemmungsflächen potenzielle Hochwassergebiete.

Pressemitteilung der

Kreisverwaltung Ahrweiler

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