Politik | 24.06.2015

Landrat Rhein-Sieg-Kreis

Wiederwahl der Kreisdirektorin

Landrat Sebastian Schuster beanstandet Beschluss des Kreistages zur Wiederwahl

Rhein-Sieg-Kreis. „Auch wenn das Abstimmungsergebnis deutlich macht, welch hohes Vertrauen der Kreistag in die Fähigkeiten der amtierenden Kreisdirektorin Annerose Heinze hat, muss ich den Beschluss des Kreistages zur Wiederwahl beanstanden, da er geltendes Recht verletzt“, so Landrat Sebastian Schuster.

„Die Mitglieder des Kreistages haben heute meine Beanstandung erhalten, mit der sie sich in der nächsten Kreistagssitzung auseinandersetzen müssen. Kommen sie meiner Beanstandung nach, wird die Wahl nachgeholt; bleiben sie bei ihrem Beschluss, ist die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen“, erläutert der Landrat weiter.

Die Fraktion der LINKEN beantragten geheime Wahl

In der Sitzung des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises wurde die Wiederwahl der Kreisdirektorin Annerose Heinze mit großer Mehrheit beschlossen.

Der Beschlussvorschlag beinhaltete sowohl die Wiederwahl der Kreisdirektorin als auch die Zustimmung zu der von ihr beantragten Altersteilzeit. Die Fraktion der LINKEN hatte in diesem Zusammenhang beantragt, eine geheime Wahl durchzuführen; dem Antrag wurde nicht entsprochen. Eine Prüfung der Rechtslage hat jedoch ergeben, dass die Wiederwahl nicht in einem Beschluss möglich war, sondern vielmehr eine separate Wahlhandlung erforderlich gewesen wäre; daher hätte die beantragte geheime Wahl durchgeführt werden müssen.

In der Begründung im Schreiben an die Kreistagsmitglieder heißt es wie folgt: „Auch bei Vorliegen nur einer Kandidatur ist trotz fehlender „Wahlmöglichkeit“ von einer Wahlhandlung nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung auszugehen, so die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster. Kennzeichnend für die Wahl im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht die Auswahl zwischen mehreren Kandidaten, sondern das personale Element. […] Nach § 35 Abs. 2 Kreisordnung genügt der Widerspruch eines Kreistagsabgeordneten gegen die offene Abstimmung, dann muss die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Damit ist die offene Abstimmung in der Sitzung zu beanstanden.“

„Ich bedaure, dass es zu diesem Formfehler gekommen ist“, so Landrat Schuster.

Pressemitteilung

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