Allgemeine Berichte | 08.07.2015, 16:59 Uhr

Bekanntmachung der Gemeinde Wachtberg

1. Änderungssatzung

Zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

§ 4 (3) Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen.privat
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Wachtberg. Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat gemäß § 8 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S.712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) .i.V. mit § 7 Abs. 3 Satz 1 u. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar (GV. NRW. S.208) folgende Änderung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom 28. September .2005 erlassen:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut des § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom 28. Mai 2005 wird gestrichen.

Dafür erhält § 4 Abs. 3 folgende Fassung: § 4 (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie auf der Abbildung festgesetzt. Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v. H., die anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg tritt am 01. August in Kraft. Die vorstehende Änderungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (GO NRW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Pressemitteilung der

Gemeinde Wachtberg

§ 4 (3) Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen.Foto: privat

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