Politik | 16.10.2015, 10:00 Uhr

Neues Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung

Wachtberg. Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber beziehungsweise vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Wann ist die Wohnungs- geberbestätigung nötig

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei. Einzug in eine Wohnung, Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird (Wohnungslosigkeit), Auszug aus einer Nebenwohnung ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird. Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das Formular hierzu ist abrufbar auf der Internetseite der Gemeinde Wachtberg unter www.wachtberg.de (Rat und Verwaltung / Rathaus / Formulare / Ab-, An- u. Ummeldung / Bürgerservice).

Pressemitteilung Wachtberg

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