Wirtschaft | 30.09.2016, 15:26 Uhr

- Anzeige - Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland informiert

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Das Pflegestärkungsgesetz II verändert die Pflegeversicherung in vielen Bereichen

Die neuen monatlichen Höchstbeträge in der Übersicht (Hinweis: EA = Eingeschränkte Alltagskompetenz).
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Region. Mit dem Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung eingeführt. So orientiert sich ab dem ersten Januar 2017 die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfsbedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten des Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt sind.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbstständigkeit aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkung beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden.

Bewertet wird einzig, ob die Person in der Lage ist, die jeweilige Aktivität praktisch durchzuführen.

Die Vorteile im Überblick

1. Umfassender Blick: Nicht mehr nur die körperliche Beeinträchtigung steht im Fokus, sondern alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit werden berücksichtigt.

2. Gleichberechtigte Leistungen: Die Menschen, die zum Beispiel eine demenzielle Erkrankung haben, werden den körperlich eingeschränkten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Ausnahmeregelungen und Sonderfälle sind damit überflüssig.

3. Individuelle Pflege für alle: Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden individuelle Fähigkeiten und Beeinträchtigungen genau erfasst und Leistungen können passgenau eingesetzt werden.

4. Bestandschutz und Überleitung: Menschen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, werden unbürokratisch in das neue System überführt und keinesfalls schlechter gestellt.

Die Leistungen in der ambulanten Pflege

Ihnen wurde ein Pflegegrad genehmigt? Dann besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich ab dem 1. Januar dabei nach dem genehmigten Pflegegrad.

Neben Pflegegeld oder Sachleistungen kann auch eine Kombination aus beiden Leistungen beantragt werden – zum Beispiel, wenn neben der eigenen Pflegearbeit auch die Hilfe eines Pflegedienstes benötigt wird. Zudem kann bei Bedarf zusätzlich die teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.

Die Leistungen in der stationären Pflege

Ein Anspruch auf stationäre Pflege besteht, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommen kann. Für die stationäre Pflege übernimmt die AOK-Pflegekasse die Kosten für die Pflege, die soziale Betreuung und für die medizinische Behandlung des zu Pflegenden in einem Pflegeheim. Die Beträge sind dabei je nach Pflegestufe gestaffelt.

Die neuen monatlichen Höchstbeträge in der Übersicht (Hinweis: EA = Eingeschränkte Alltagskompetenz).

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