Wirtschaft | 23.09.2016

- Anzeige - AOK-Ratgeberserie zum Thema „Pflege“

Pflegegrade statt Pflegestufen

Ab Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden gemessen

Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden - Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben. AOK

Koblenz. Bisher erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen. Pflegebedürftige Personen werden je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufe unterhalb 1 bis Pflegestufe 3 eingeordnet. Diese Einordnung richtet sich nach dem zeitlichen Hilfebedarf in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung).

Ab Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen gemessen.

Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen. Die bisherigen Zeitwerte werden dann von Punktwerten abgelöst.

Alle Pflegebedürftigen, die bereits vor dem 1.1.2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden dann nach gesetzlich vorgegebenen Regeln in die Pflegegrade übergeleitet. Diese Überleitung erfolgt automatisch.

Dies bedeutet: Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden.

Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3.

Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechter gestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.

Unterstützung durch Pflegestützpunkte

Die 135 trägerübergreifenden Pflegestützpunkte in Rheinland-Pfalz, stellen eine bundesweit einmalige Beratungsstruktur für Pflegebedürftige und deren Angehörige dar.

Diese Vorrangstellung des Landes Rheinland-Pfalz wurde durch das gemeinsame Engagement von Landesregierung, AOK und weiteren Partnern erreicht.

Die AOK entwickelte die Konzeption der Pflegestützpunkte mit und unterstützt das Land konstruktiv bei der Weiterentwicklung der Pflegestützpunktstruktur.

In den Pflegestützpunkten können alle Fragen geklärt werden, die Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige rund um die Pflege sowie zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben.

Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen gemeinsam mit kommunalen Trägern und des jeweiligen Bundeslandes vor Ort eingerichtet und betrieben. Sie haben die Aufgabe, neutral zum Thema Pflege zu informieren und zu beraten.

In den Pflegestützpunkten wird gemeinsam mit den pflegenden Angehörigen nach Lösungen gesucht, wie der Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause wohnen bleiben kann, zum Beispiel mit der Unterstützung eines Pflegedienstes.

Die Fachkräfte in den Pflegestützpunkten kennen die Pflegedienste, niedrigschwellige Betreuungsangebote und ehrenamtliche Strukturen vor Ort und deren Angebote.

Ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, unterstützen sie bei der Suche nach weiteren Alternativen.

Für folgende Aufgaben und Fragen sind Pflegestützpunkte eine gute Anlaufstelle:

Information, Auskunft und Beratung zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten; Unterstützung bei der Organisation der Pflege; Hilfe bei Formalitäten wie dem Ausfüllen eines Antrages; Anpassung der Versorgung, wenn sich der Bedarf des Pflegebedürftigen geändert hat. 

Zur Inanspruchnahme der Pflegeberatung, eine Leistung der Pflege- und Krankenkassen, können sich Interessierte kostenfrei direkt an den Pflegestützpunkt in der Nähe wenden. Für Rheinland-Pfalz sind diese unter www.pflegestuetzpunkte.rlp.de einsehbar.

AOK

Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden - Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben. Foto: AOK

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