Wirtschaft | 08.12.2017

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz informiert:

Weihnachtsfeiern, Neujahrsfeten und Co.

Sind Beschäftigte beim Betriebsfest gesetzlich unfallversichert?

Region. Viele Unternehmen würdigen den Einsatz ihrer Beschäftigten zur Weihnachtszeit oder zum Jahresbeginn mit einer Einladung zum Feiern. „Bei solchen Veranstaltungen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich gesetzlich unfallversichert“, erklärt Jörg Zervas, Abteilungsleiter bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Verletzt sich beispielsweise eine Mitarbeiterin bei einem Sturz während der betrieblichen Jahresabschlussfeier, hat sie einen Arbeitsunfall erlitten und Anspruch auf berufsgenossenschaftliche Behandlung. Doch nicht jedes gesellige Beisammensein im Kreis der Kolleginnen und Kollegen gilt automatisch als betriebliche Veranstaltung. „Passiert ein Unfall auf einer privaten Geburtstagsfeier im Büro, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz“, informiert Jörg Zervas. In diesem Fall ist die Krankenkasse zuständig. Damit Weihnachtsfeiern, Neujahrs- oder Karnevalspartys, Wanderungen und Grillfeten als betriebliche Veranstaltungen gelten, müssen einige Kriterien erfüllt sein: Das Unternehmen lädt ein und kümmert sich um die Organisation beziehungsweise beauftragt jemanden damit. Die Unternehmensleitung selbst oder eine von ihr beauftragte Person nimmt an der Veranstaltung teil. Bei Veranstaltungen von einzelnen Organisationseinheiten muss die jeweilige Führungskraft anwesend und die Aktivität von der Unternehmensleitung genehmigt sein. Mit der Veranstaltung muss das Ziel verfolgt werden, die gegenseitige Verbundenheit und den Zusammenhalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander sowie zur Unternehmensleitung zu fördern. Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten des organisatorischen Bereichs offen stehen und im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein. Eine schriftliche Information über Beginn, Ende sowie Programm der Veranstaltung dokumentiert für alle, was offizieller Teil der Veranstaltung ist. Denn beim Weiterfeiern nach dem offiziellen Ende erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Bei betrieblichen Veranstaltungen gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch auf Hin- und Rückwegen. Aber Vorsicht bei Alkoholgenuss! Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kann der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn der Alkoholgenuss ursächlich für den Unfall war.

Pressemitteilung der

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

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