Waldhof-Havarie: Staatsanwaltschaft Koblenz stellt Ermittlungsverfahren gegen Auflagen vorläufig ein
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Zustimmung des zuständigen Schifffahrtsgerichts in St. Goar das Verfahren im Zusammenhang mit der Havarie des Tankmotorschiffes „Waldhof“ vorläufig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Die insgesamt sechs Beschuldigten, von denen zwei auf dem Schiff und vier in den das Schiff betreibenden Firmen tätig waren, sind der fahrlässigen Tötung und Gewässerverunreinigung verdächtig. Den Beschuldigten wurde aufgegeben, als Geldauflage Beträge zwischen 1.000 Euro und 40.000 Euro - insgesamt 110.000,-- Euro zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Alle Beschuldigten haben der Verfahrenseinstellung zugestimmt. Die Zahlungsfristen sind noch nicht abgelaufen.
Die Staatsanwaltschaft geht nach den geführten Ermittlungen davon aus, dass Ursache der Havarie eine fehlerhafte Beladung des Schiffes gewesen ist. Das Schiff war nach dem Ergebnis der Ermittlungen zwar nicht in dem Sinn überladen, dass die maximale Tragfähigkeit laut Schiffsattest überschritten gewesen wäre. Wegen der hohen spezifischen Dichte der am Tattag geladenen Schwefelsäure hätten jedoch aus Gründen der Stabilität des Schiffes nicht alle vorhandenen sieben Tanks befüllt werden dürfen. Vielmehr hätten mindestens zwei der Tanks leer bleiben müssen, um weniger freie Oberflächen zu erzielen, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu einer Destabilisierung des Schiffes geführt haben. Diese soll gemeinsam mit den sonstigen Umständen am Tattag (Hochwasser und starke Strömung) zu dem Kentervorgang geführt haben.
Bei der Einstellung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft einerseits die erheblichen Folgen der Havarie zu berücksichtigen gehabt. Diese hat ein Menschenleben gekostet, ein weiteres Besatzungsmitglied des Schiffes wird bis heute vermisst und ist wahrscheinlich tot. Außerdem ist ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch die längerfristige Beeinträchtigung der Rheinschifffahrt und die Bergung des Schiffes entstanden.
Dem stand gegenüber, dass sich der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sorgfaltspflichtverstoß, d.h. der Grad der strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit, nach den geführten Ermittlungen im unteren Bereich bewegt. Bis zur Havarie der Waldhof war ein Bewusstsein für die Stabilitätsgesichtspunkte, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen für die Havarie maßgeblich waren, in der Binnenschifffahrt kaum vorhanden. Die Problematiken der freien Oberflächen und ihrer Auswirkungen auf die Stabilität von Schiffen waren zur Tatzeit zwar aus dem Bereich der Seeschifffahrt bekannt, wurden jedoch für die Binnenschifffahrt kaum diskutiert. Vernehmungen anderer Schiffsführer und die Auswertung einschlägiger Internetforen haben ergeben, dass die Wissensdefizite, die nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Ursache der tragischen Havarie der Waldhof waren, weit verbreitet waren. Als Konsequenz hieraus werden die besonderen Probleme der Schiffsstabilität seit dem 1.1.2013 im Rahmen der Ausbildung in der Binnenschifffahrt erörtert. Der angenommene Sorgfaltspflichtverstoß liegt daher bei allen Beschuldigten im unteren Bereich des Strafbaren, so dass trotz der Auswirkungen der Havarie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 153a Abs. 1 StPO durch Geldauflagen beseitigt werden kann.
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz
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