Allgemeine Berichte | 08.03.2013

Eigentümer sollten sich penibel an die Rechtsgrundlagen halten

Bei einer Mieterhöhung kann es auch auf Kleinigkeiten ankommen

Andernach. Das Thema Mieterhöhung ist derzeit aus unterschiedlichen Gründen in aller Munde. Dabei wird oft der - völlig falsche - Eindruck erweckt, private Immobilieneigentümer seien maßlos in ihren Mietforderungen. Jedoch sind die Mieten im Vergleich zu vor 20 Jahren inflationsbereinigt sogar gesunken - und das selbst in den Ballungszentren.

Private Vermieter, die eine Mieterhöhung beabsichtigen, sollten einige Punkte beachten. Denn anders als etwa Ladenbesitzer, die für eine Preiserhöhung lediglich die Schilder an ihrer Ware austauschen, können Vermieter nicht einfach nach Gutdünken die Miete erhöhen. Sie müssen ihrem Mieter vielmehr ein sogenanntes Mieterhöhungsverlangen zukommen lassen. Darin wird der Mieter mehr oder weniger höflich gebeten, einer Erhöhung der Miete zuzustimmen.

Willigt der Mieter ein, ist alles bestens. Lehnt er ab, kann seine Zustimmung - zumindest theoretisch - auch gerichtlich eingeklagt werden. „Und spätestens, wenn es vor Gericht geht, ist es wichtig, dass vorher alle entsprechenden Rechtsgrundlagen vollständig eingehalten wurden. Denn nur dann kann das Mieterhöhungsverlangen erfolgreich sein“, betont Ralf Schönfeld, Rechtsanwalt und Verbandsdirektor von Haus und Grund Rheinland-Pfalz.

Generell gilt, dass Mieterhöhungen grundsätzlich alle zwölf Monate getätigt werden können, sofern die Erhöhung innerhalb von drei Jahren insgesamt nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Auch darf die neue Miete nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete. Die kann, wenn vorhanden, beispielsweise einem für die jeweilige Stadt oder Gemeinde oder den Kreis geltenden aktuellen Mietspiegel entnommen werden.

Gerade wenn es um die Wahrung der gesetzlichen Fristen und die exakte Einhaltung zahlreicher weiterer Formalitäten geht, fühlen sich private Vermieter schnell überfordert. „Grundsätzlich Abstand von einer Mieterhöhung sollte in einem solchen Fall allerdings nicht genommen werden“, rät Ralf Schönfeld. Denn der örtliche Haus und Grund Ortsverein steht seinen Mitgliedern selbstverständlich auch vor Einleitung eines Mieterhöhungsverfahrens bei allen Fragen und Problemen mit fachkundigem Rat zur Seite.

Pressemitteilung, Haus und GrundAndernach, Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer für Andernach und Umgebung e.V.

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