Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten für Frauen, die Gewalt ausgesetzt sind
Frau RAin Gabriele Hermann-Lersch, Bad Breisig Mitglied im Arbeitskreis „Keine Gewalt gegen Frauen“ informiert
Kreis Ahrweiler. Aus der Historie heraus ist zunächst zu betrachten, dass Gewalt im familiären Bereich lange Zeit als Privatsache angesehen wurde. Frauen und Kinder hatten Männern gegenüber gehorsam zu sein und waren entsprechenden körperlichen Übergriffen durch das Gesetz mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Da die Ehe auch die Bereitwilligkeit zum Geschlechtsakt als eheliche Pflicht definierte, eine Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nicht als Tatbestand im Strafgesetzbuch erfasst war, hatten verheiratete Frauen kaum Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Übergriffe ihrer Ehemänner zur Wehr zu setzen. In den 90er Jahren setzten sich international zunehmend die Erkenntnisse durch, dass Gewaltakte gegenüber Frauen Menschenrechtsverletzungen darstellen. Dabei sind die jeweiligen Staaten dafür verantwortlich, dass diese Gewalt beendet wird und ein Schutz der Opfer eingerichtet wird. 1997 beschloss die Europäische Union eine Kampagne zur vollständigen Ächtung von Gewalt gegen Frauen. Der Europarat erließ am 11.05.2011 die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Das Gewaltschutzgesetz
Die Durchsetzung von Gesetzen gegen häusliche Gewalt wurde seit diesem Zeitpunkt ein Thema in der Gesetzgebung und Politik der westlichen Länder. Dabei erließ Österreich als erstes Land im Jahre 1997 ein Gewaltschutzgesetz. Nach den positiven Erfahrungen in Österreich begann in Deutschland zunächst eine Diskussion über die notwendige Novellierung des Polizeigesetz- und des Zivilgesetzbuchs. Das Gewaltschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz. Es definiert in Artikel 1 seinen Zweck in der Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erreichung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Gewalt in der Partnerschaft wurde damit gleichzeitig zu einem Offizialdelikt, also einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen durch die zuständigen Behörden zu ahnden ist.
Inhalt des Gewaltschutzgesetztes
Bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes blieb für die Praxis nur die Möglichkeit, vorsorglich über die polizeiliche Generalklausel einzuschreiten. Im Zivilrecht hingegen fehlte eine spezielle Rechtsgrundlage etwa für einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung bei Gewalttaten in häuslicher Gemeinschaft außerhalb der Ehe. Zwar kennt § 1361 b, Abs. 2 BGB die Überlassung der Ehewohnung bei einem Getrenntleben von Eheleuten, sofern dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. In der gerichtlichen Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Schwelle der schweren Härte so hoch gesetzt ist, dass sie nur selten zum Erfolg führte. Die verfahrensrechtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Zivilrecht war wegen zahlreicher umstrittener Rechtsfragen schwierig und kaum zu vollstrecken. Das neu geschaffene Gewaltschutzgesetz schafft nun eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich. Schließlich wird eine weitere Anspruchsgrundlage für die, zumindest vorübergehende Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter oder der Täterin einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Auch die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei einem Getrenntleben der Eheleute nach § 1361 b BGB wird gesenkt.
Wer schlägt, muss gehen
Vereinfacht ausgedrückt lautet das Prinzip in diesem Gesetz: Wer schlägt, muss gehen. Nun kann die herbeigerufene Polizei im Falle eines gewaltsamen Angriffs eines Ehegatten gegenüber dem anderen oder den Kindern gegenüber ein Hausverbot durchsetzen. Bei Körperverletzung kann das Gewaltschutzgesetz nach §§ 1 und 2 auf dem Weg der einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot der Wohnung aussprechen. Sodann müssen die Personen, die gewalttätig wurden, das Haus verlassen. Es müssen nicht, wie früher, die von Gewalt bedrohten Frauen oder diejenigen, die Gewalt erlebt hatten, das Haus verlassen und in einem geschützten Raum, etwa einem Frauenhaus Zuflucht suchen.
Eilanordnungen
Durch entsprechende Eilanordnungen können Frauen nun vor Gericht leichter durchsetzen, dass die eheliche Wohnung ihnen und den Kindern ggf. für eine bestimmte Zeit oder auch dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Dies soll immer dann erfolgen, wenn das Wohl von Kindern, die im Haushalt leben, ansonsten gefährdet ist. Dieser Schutz gilt dabei nicht nur für Verheiratete und die Ehewohnung. Der Schutz gilt auch für andere auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften.
Belästigung untersagen
Das Gewaltschutzgesetz geht aber noch weiter. Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa Telefonterror, Stalking oder anderen Nachstellungen gibt das Gesetz nun Zivilgerichten die Möglichkeit, diese Belästigungen zu untersagen. So kann ein Verbot der Aufnahme einer entsprechenden Kommunikation über persönliche Ansprache, Telekommunikationsmedien verboten werden. Es können Maßnahmen zu der Wohnung der belästigten Person ausgesprochen werden. Diese Maßnahmen können auch dann ergriffen werden, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter/Täterin und Opfer besteht.
Schutz: schnell und einfach
Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Antragsteller schnell und einfach zu einer Schutzmaßnahme gelangen. Derjenige, der gegen Schutzanordnungen verstößt macht sich strafbar. Es können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen verhängt werden. Damit ist das Gewaltschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts. Dabei ist ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz nur dann strafbar, wenn die Gewaltschutzanordnung zu Recht erlassen wurde. Zuvor hat die Polizei allerdings die Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug den Täter aus dem Umfeld des Opfers durch eine Wegweisung zu verbringen, bevor ein gerichtlicher Beschluss formal vorliegt. Diese Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage dann im Polizeirecht und nicht im Gewaltschutzgesetz.
Positive Änderungen für Frauen
Zusammenfassend ist wertend festzustellen, dass durch die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes positive Veränderungen für Frauen eingetreten sind, die Opfer von Gewalt durch ihre Partner waren. Es hat eine gesellschaftliche Umbewertung von häuslicher Gewalt gegeben und für die Betroffenen eröffnet sich die Chance, der Gewalt zu entkommen.
RAin Gabriele Hermann-Lersch
