Politik | 08.02.2013

Prozess vor dem Koblenzer Schwurgericht

Zu lebenlanger Haft verurteilt

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Ehefrau in Tötungsabsicht grausam zugerichtet hat

Zu lebenlanger Haft verurteilt

Koblenz/Sinzig Wegen Totschlags in besonders schwerem Fall, Vergewaltigung sowie unerlaubten Drogen- und Waffenbesitzes hat das Koblenzer Schwurgericht einen 42-jährigen Sinziger am Dienstag zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Ehefrau in Tötungsabsicht grausam zugerichtet hat, bevor sie ihren schweren Verletzungen „durch langsames Verbluten“ erlegen ist. „Wie vom Lkw überrollt, so sah das Opfer aus, als der Angeklagte am Morgen des 21. Juli mit ihm fertig war. Die Frau wies Verletzungen auf, wie man sie als Folge menschlichen Handelns noch nicht gesehen hat“, zitierte Staatsanwalt Hermann-Josef Vierbuchen die Rechtsmedizinerin, die die Leiche der 43-Jährigen obduziert hatte. Die Brutalität, mit der der Angeklagte in jener Nacht gegen seine Ehefrau vorgegangen sei, suche ihresgleichen. „Er hat sie nicht getötet, sondern vernichtet“, so der Ankläger.

Bevor es zu der Gewaltorgie gekommen sei, habe das Paar in der gemeinsamen Wohnung in Sinzig offenbar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Aus einem Brief, den der gelernte Maurer an seine Ehefrau geschrieben hat, geht hervor, dass die 43-Jährige sich gegen eine vom Angeklagten bevorzugte Sexualpraktik gesträubt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch der Auslöser für den anschließenden Gewaltausbruch des 42-Jährigen gewesen ist. So weisen massive Verletzungen der Toten darauf hin, dass der Angeklagte schließlich mit roher Gewalt vorgegangen ist. Dann hat er der Frau mit einer Wasserwaage aus Metall massive Kopfverletzungen zugefügt. Nachdem der 42-Jährige sein schwerstverletztes Opfer mit seinem Handy fotografiert hatte, ging er erneut mit massivem Vernichtungswillen gegen die bereits bewusstlose Frau vor. So hat er sie mit zahllosen Tritten und Messerstichen malträtiert. Am nächsten Morgen hat der Angeklagte die Leiche in einen Schlafsack und Müllsäcke gepackt, in den Kofferraum ihres Pkw verfrachtet und das Fahrzeug schließlich am Remagener Bahnhof abgestellt. Anschließend hat er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen dreijährigem Sohn, der sich zum Zeitpunkt der Tat in der Wohnung des Mannes befunden hatte, scheinbar ungerührt einen Ausflug in die Eifel unternommen.

Die 43-Jährige war jedoch nicht nicht die einzige Frau, die einem Martyrium ausgesetzt war. So hat der Angeklagte im August 2010 die Mutter seines Sohnes ans Bett gefesselt, um die hilflose Frau brutal zu vergewaltigen. Laut Nebenklage hat der krankhaft eifersüchtige 42-Jährige, der wegen etlicher Körperverletzungsdelikte bereits mehrere Jahre im Gefängnis gesessen hat, die Frauen dominiert, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, sodass sie ihm hörig gewesen seien und das gemacht hätten, was er von ihnen verlangt habe. „Wenn es nicht nach seinem Willen ging, hat er die Frauen auf brutalste Weise diszipliniert“, führte Richter Ralf Bock aus. Die Verurteilung wegen unerlaubten Drogenbesitzes erfolgte ob der Tatsache, dass das Mitglied des Motorradclubs „Outlaws“ am Tag nach der Tat von der Polizei nach einer kurzen Verfolgungsjagd gestellt worden war. Im Pkw fanden die Beamten 120 Gramm Amphetamine, 45.000 Euro in bar sowie eine schussbereite Waffe. Letztere war Teil seines privaten Waffenarsenals. So hat der 42-Jährige über ein ganzes Waffenarsenal verfügt hat, das von der frisierten Langwaffe über eine „Pumpgun“ bis hin zur Westentaschenpistole rund ein halbes Dutzend Exemplare umfasste.

Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer angekündigt, dass der Angeklagte das bei der Festnahme im Auto sichergestellte Geld den Angehörigen des Opfers sowie der Mutter seines Sohnes „zugute kommen lässt“. Im Übrigen fehle es der Tat an der „besonderen Verwerflichkeit“. So habe der 42-Jährige mindestens im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt. Infolge des chronischen Amphetaminmissbrauchs unter einer akuten Psychose gelitten und die Tat in abnormem Geisteszustand begangen. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Zudem habe es der Angeklagte abgelehnt, sich einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Abschließend erklärte das Gericht, warum der Verurteilte wegen Totschlags und nicht wegen Mordes angeklagt worden ist. „So lässt sich darüber diskutieren, ob angesichts der ausufernden Gewalt das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt sein könnte“, räumte der Richter ein. Dazu müsse dem Opfer durch die Tötungshandlung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Dies sei zweifellos der Fall gewesen. Allerdings sieht das Strafgesetzbuch vor, dass das Opfer die besonderen Schmerzen oder Qualen während des Geschehens auch erlitten haben müsse. Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht zweifelsfrei angenommen werden. So sei zum einem der genaue Tatablauf nicht nachvollziehbar, zum anderen sei das Tatmotiv unklar geblieben. Die Fotos, die der Angeklagte während der Tat mit dem Handy von der schwer verletzten Frau gemacht habe, ließen darauf schließen, dass das Opfer nach den Schlägen auf den Kopf nicht mehr bei vollem Bewusstsein gewesen sei, sodass davon auszugehen sei, dass es von den brutalen Übergriffen danach „glücklicherweise nichts mehr mitbekommen haben dürfte“. Damit sei aber auch das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht erfüllt.

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