Bürger informierten sich über aktuellen Stand beim „Güllestreit“

Entscheidung wird im Sommer erwartet

Zulassung der Berufung soll erreicht werden

22.01.2017 - 14:00

Grafschaft-Gelsdorf. Das Thema „Errichtung eines Güllebeckens“ in der Grafschaft hat schon seit mehr als drei Jahren die Bürger, besonders im Bereich der oberen Grafschaft, intensiv bewegt - und tut dies immer noch. Das zeigte sich jetzt auch im Rahmen des öffentlichen Teils der Mitgliederversammlung der Bürgerinitiative (BI) „Gülle-Stopp - gegen industrielles Güllelager und Massentierhaltung“, zu der mehr als 80 Bürgerinnen und Bürger in die Mehrzweckhalle Gelsdorf gekommen waren. Zunächst referierte Dirk Schneider von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) über Themen wie Düngerecht, Düngeverordnung und Düngegesetz, die zum Teil ins Veterinärrecht übergehen. Für dieses ist indes der Kreis, nicht die ADD zuständig. Anschließend erläuterte Bürgermeister Achim Juchem den aktuellen Sachstand des Gerichtsverfahrens. Nachdem das Koblenzer Verwaltungsgericht im November 2016 im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Kreisverwaltung Ahrweiler verpflichtete, die Baugenehmigung zu erteilen, der Behörde Inhalte dieser vorgab und die Berufung gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht nicht zuließ, hat nun neben der Kreisverwaltung auch die Verwaltung der Gemeinde Grafschaft, die die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben versagt hatte, den Antrag auf Zulassung des Berufungsverfahrens gestellt. Wesentliche Antragsgründe der Gemeinde Grafschaft sind die nicht ausreichende Erschließung, Naturschutz/Wasserwirtschaft (das Bauvorhaben liegt zu dicht am Bachesgraben und damit am Swistbach) sowie Änderungen im Düngemittelrecht. Kreis und Gemeinde haben Anfang Januar beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung umfangreich begründet. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.


OVG prüft Zulassungsanträge


Die Kreisverwaltung muss somit gegenwärtig keine Baugenehmigung erteilen. Das OVG prüft nunmehr die Zulassungsanträge und entscheidet durch Beschluss. Mit einer Entscheidung wird zum Sommer 2017 gerechnet. „All diese Punkte sind leicht zu umgehen, es ist kein durchgreifender Punkt dabei“, machte Juchem keinen Hehl daraus, dass es schwer werden wird, die Berufung zu erreichen und die Baugenehmigung zu verhindern. Der Bürgermeister ließ aber auch durchblicken, dass, sollte der derzeitige Klageweg nicht zum gewünschten Erfolg führen, es wohl weitere Kläger gebe, die nach möglicher erteilter Baugenehmigung eine Anfechtungsklage erheben würden. Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt - anders als im Zivilrecht - die Untersuchungsmaxime. Das VG Koblenz hat sich ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren festgelegt, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist. Dabei wurde die Berufung, also der Schritt zum nächst höheren Gericht (Oberverwaltungsgericht) nicht zugelassen. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Urteils des VG Koblenz nun zuerst „erstritten“ werden muss. Hierüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Eine Klage im Verwaltungsrecht hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese zulässig (Form- und Fristvorgaben) und begründet (inhaltliche/materielle Bewertung) ist. Eine Klage ist begründet, wenn die Entscheidung des VG beziehungsweise die Baugenehmigung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Rechte von Kreis/Gemeinde sind dabei im Vergleich zu einer Privatperson eingeschränkt. So können beispielsweise aus dem Eigentum heraus keine Rechte geltend gemacht werden. Vielmehr ist die Gemeinde hier wieder den Vorgaben des BauGB unterworfen.


Baugenehmigung ist erforderlich


Fakt ist: Für ein Güllebecken ist eine Baugenehmigung erforderlich - Ausnahmen greifen nicht. Zuständig hierfür ist die Kreisverwaltung Ahrweiler, die Gemeinde Grafschaft wird beteiligt. Allerdings ist das Einvernehmen der Gemeinde Grafschaft kein „zwingender“ Bestandteil der Baugenehmigung.

Es besteht also keine freie Entscheidungsgewalt der Gemeinde, ob das Einvernehmen erteilt wird oder eben nicht. Das Bundesimmissionsschutzgesetz findet in diesem Fall keine Anwendung, da das Becken mit geplanten 6.500 cbm Lagerkapazität hierfür zu klein ist.
Unter anderem machte der aufwändige Vortrag von Juchem deutlich, dass eine ausreichende Erschließung des Areals bislang noch nicht gesichert ist, da der vorhandene Wirtschaftswegebau nicht ausreicht. Der Bauherr, der Grafschafter Landwirt Theo Münch, hat in der mündlichen Gerichtsverhandlung ein Erschließungsangebot unterbreitet. Dieses hat das Verwaltungsgericht akzeptiert. Aus Sicht der Gemeinde ist es jedoch nicht ausreichend. Auf eine Linksabbiegespur hat das Land verzichtet, fordert aber in einem anderen Verfahren im Bereich des Bolzplatzes Eckendorf eine solche Linksabbiegespur - auf einer wesentlich weniger frequentierten Straße.

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28.01.2017 13:51 Uhr
Elisabeth Schaefer

Ich kann es nicht begreifen, die EU hat Deutschland wegen den viel zu hohen Nitratwerten verklagt, die Zeche zahlt jeder von uns Steuerzahlern, ganz sicher nicht die Bauern. Gerade in der Grafschaft mußte schon des öfteren das Wasser wegen Bakterien im Wasser abgekocht werden. Das betrifft alle Menschen die in diesem Gebiet wohnen. Sie sind fast alle gegen den Bau des Beckens und ich dachte wir leben in einer Demokratie und nicht in einem Bananenstaat, wie kann es da sein das ein solcher Bau immer noch zur Debatte steht? Der Herr Münch beliefert die Grafschafter Zuckerfabrik, vielleicht sollten wir alle keine Produkte mehr kaufen, ich möchte keine Lebensmittel die fast ausschließlich aus Gülle und Pestiziden besteht auf meinem Frühstückstisch!!!!!



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