Politik | 19.08.2014

Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden

Klage gegen Martinskirmes in Berg abgewiesen

Klage gegen Martinskirmes in Berg abgewiesen

Berg/VG Altenahr. Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wurde jetzt eine Klage gegen die Martinskirmes in Berg abgewiesen. Die Kläger wohnen allesamt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bürgerhaus „Alte Schule“ in Berg. Hierin finden jährlich zwei Karnevalsveranstaltungen sowie das eintägige Kartoffelfest statt. Alle zwei Jahre - so auch im Jahr 2013 - wird zudem das zweitägige Kapellenfest begangen. Die Martinskirmes wurde in der Vergangenheit vom örtlichen Junggesellenverein in einem Festzelt außerhalb des Ortskerns in erheblicher Entfernung zu den Häusern der Kläger veranstaltet. Da der Junggesellenverein die Kirmes 2013 nicht ausrichten konnte, beantragte eine Interessengemeinschaft, die Beigeladene, im Jahr 2013 erstmals die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Martinskirmes. Das Programm sah Veranstaltungen vom 9. November bis 11. November 2013 im Bürgerhaus vor. Daraufhin erließ die Verbandsgemeinde Altenahr die notwendige gaststättenrechtliche Erlaubnis mit der Auflage, dass die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse festgelegten Immissionswerte an den Wohnhäusern der Kläger nicht überschritten werden dürften.

Nachbarn erhoben Widerspruch

Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und baten um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Koblenz ordnete in seiner Eilentscheidung an, dass musikalische Darbietungen nicht über 24:00 Uhr hinausgehen dürften, lehnte aber im Übrigen den Antrag u. a. mit dem Hinweis ab, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Nachbarn könnten im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht abschließend bewertet werden. Nach Durchführung der Kirmes klagten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht Koblenz, um klären zu lassen, ob die Gestattung der Kirmes am Bürgerhaus im Jahr 2013 rechtswidrig war.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so die Koblenzer Richter, bereits unzulässig. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Kirmes habe sich durch Zeitablauf erledigt. Daher setze die Zulässigkeit der Klage voraus, dass die Nachbarn ein besonderes Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht absehbar, dass in Zukunft eine mit der Novemberkirmes 2013 vergleichbare Veranstaltung in Berg wieder gaststättenrechtlich genehmigt werde. Der Junggesellenverein Berg habe für das Jahr 2014 die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Martinskirmes beantragt. Danach soll die Kirmes wieder an dem ursprünglichen Standort außerhalb des Ortskerns und damit in erheblicher Entfernung zu den Wohnhäusern der Kläger stattfinden. Die anderen Feste, die regelmäßig im Bereich des Bürgerhauses durchgeführt würden, seien mit der Durchführung der Kirmes nicht vergleichbar, da sie zu anderen Jahreszeiten stattfänden, unterschiedlich lange andauerten und von anderen Organisationen ausgerichtet würden. Da im Übrigen ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Erlaubnis weder dargelegt noch ersichtlich sei, habe die Klage abgewiesen werden müssen.

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Kommentare
21.08.201418:43 Uhr
ein Bürger - kein Opfer

Brauchtum wird von einigen Zeitgenossen nicht mehr richtig gewertet. Die Gemeinschaft - gerade in unserem ländlichen Bereich - lebt aber davon und auch damit ganz gut.
Wem das nicht passt, der kann doch in die tiefe Eifel ziehen, da sollen viele Häuser leer stehen...
Und wir könnten dann in Ruhe wieder hier feiern!

21.08.201412:39 Uhr
Kirmesmann

Lieber Herr Lärmopfer, wenn wir jetzt diese Kirmesveranstaltung in einem kleinen Dorf mit einer Bahnstrecke vergleichen wollen:
Sie ziehen neben eine Bahnstrecke, auf der von 365 Tagen an maximal 10 ein lärmender Zug fährt? Und der Zug, der sie am meisten stört, fährt sonst noch woanders lang, und ist als Ausnahme jetzt eben doch mal diese Strecke gefahren. Sie hören und sehen aber schon nichts mehr von ihm.
Verklagen sie jetzt die Bahn, um die Rechtmäßigkeit dieses einen längst abgefahrenen Zuges festzustellen, ist das doch kein "Wehren gegen Lärmbelästigung" mehr, und in meinen Augen auch keine legitime Nutzung der Möglichkeiten unseres Rechtsstaates. Denn was haben sie von der Feststellung? War der vor Monaten durchfahrende Zug jetzt dadurch leiser, weil ein Gericht irgendwas feststellt?
Das ist doch Quatsch, und wenn sich unsere Gerichte mit soetwas beschäftigen müssen, fehlt mir jegliches Verständnis. Das ist für mich bloß Querulantentum, und das halte ich durchaus für anrüchig.

21.08.201409:08 Uhr
Lärmopfer

Lieber Herr Kirmesmann. Haben Sie schon einmal neben einer Bahnstrecke gewohnt? Ich kann generell absolut nichts anrüchiges dabei finden, sich gegen Lärmbelästigung zu wehren.
Auch wenn in diesem Fall wohl keine vorlag...

20.08.201408:53 Uhr
Kirmesmann

Wer so eine dämliche Feststellungsklage einreicht, sollte die entstehenden Kosten bis auf den letzten Cent selber zahlen müssen.
Von dem Geistreichtum mal ganz zu schweigen, überhaupt rechtlich gegen solche Veranstaltungen in einem Ort dieser Größe vorgehen zu wollen.

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