Aktuelle Fallzahlen aus dem Westerwaldkreis

204 von 326 bestätigten Fällen im Kreis bereits genesen!

204 von 326 bestätigten Fällen im Kreis bereits genesen!

Westerwaldkreis. Die Zahl „Getestete Personen Gesamt“ beinhaltet neben den Testungen beim Kreisgesundheitsamt auch die durchgeführten Abstriche in der Corona-Praxis in Hachenburg. Die Corona-Praxis wird in Kooperation mit niedergelassenen Ärzten aus dem Westerwaldkreis betrieben. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse der Tests aktuell erst nach ca. 3 Tagen vorliegen, sodass sich die Auswertung und damit die Gesamtzahl mit etwas Verzögerung darstellt.  

Aufteilung nach Verbandsgemeinden   Infizierte GESAMT

DAVON genesen

Bad Marienberg 21 (17)

Hachenburg 15 (10)

Höhr-Grenzhausen 19 (16)

Montabaur 66 (57)

Ransbach-Baumbach 86 (15)

Rennerod 28 (25)

Selters 37 (25)

Wallmerod 15  (9)

Westerburg 23 (17)

Wirges 16 (13)

 

Infotelefon des Kreisgesundheitsamtes passt Erreichbarkeiten an

Das Kreisgesundheitsamt bietet seit Beginn der Corona-Krise das Infotelefon an, um den Bürgerinnen und Bürgern täglich in Belangen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zur Verfügung zu stehen. Inzwischen hat sich die Hotline 02602 124-567 etabliert und die Anruferzahlen sind rückläufig. Aus diesem Grund wird sich die Erreichbarkeit des Infotelefons bis auf Weiteres ab Samstag, den 25. April, wie folgt ändern:

Montag bis Freitag: 08.00 bis 16.00 Uhr

Samstag, Sonntag:  10.00 bis 14:00 Uhr

Sollte sich das Anrufaufkommen erhöhen, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Zeiten der Erreichbarkeit wieder auszuweiten.

Verordnung zur Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen ab dem 27. April

Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.

Bei Verstößen erfolgt in der ersten Woche noch eine Ermahnung, ab der zweiten Woche werden Verstöße mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet. Verstöße werden dann grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet. Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.