Allgemeine Berichte | 28.05.2021

Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW

Aktuelle Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis

Niedrige Inzidenzzahlen machen Lockerungen in vielen Bereichen möglich

Quelle: Gerd Altmann @ pixabay.de

Rhein-Sieg-Kreis. Das Land NRW aktualisierte zum 28. Mai 2021 die Corona-Schutzverordnung. Die neuen Regelungen sehen stufenweise Öffnungsschritte für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Sie werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Welche Inzidenzstufe gilt für den Rhein-Sieg-Kreis?

Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt aktuell die sogenannte Inzidenzstufe 3, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 50 zum Zuge kommt (unter 100 bis 50,1). Der Rhein-Sieg-Kreis hat zwar gestern (26. Mai 2021) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Marke von 50,1 unterschritten. Wie in der Vorgängerversion muss die 7-Tages-Inzidenz aber auch in der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung an fünf aufeinanderliegenden Werktagen unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz bis einschließlich Montag unterhalb der Grenze von 50,1, greifen ab Mittwoch kommender Woche weitere Öffnungsschritte.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz in den nächsten Tagen höchstens 35 betragen, beginnt die „Zählung“ neu: Auch hier sind dann wieder fünf aufeinanderfolgende Werktage (unter der Marke von 35,1) nötig, damit ab dem übernächsten Tag die „U35-Regelungen“ gelten.

Welche Regeln gelten ab morgen im Rhein-Sieg-Kreis?

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten – eine Begrenzung der Personenzahl gibt es dabei nicht. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Click & meet fällt weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Kundenbegrenzung wird auf eine Person pro 20 qm reduziert.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Gastronomie

Die Außengastronomie darf mit Test und Platzpflicht öffnen. Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich; findet er in geschlossenen Räumen statt, ist ein Test erforderlich. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen zulässig.

Kinder-/Jugendarbeit

Gruppenangebote sind mit Test in geschlossenen Räumen mit 10 Personen, außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung möglich, Ferienangebote und Ferienreisen mit Test erlaubt.

Kultur

Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen ohne Gesang oder Blasinstrumente möglich.

Sport

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Personen erlaubt.

Kontaktsport ist in den nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässigen Gruppen oder in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen möglich.

Freibäder können für die Sportausübung mit Test geöffnet werden, die Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.

Unter freiem Himmel sind mit negativem Test und Sitzplan bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, es gibt keine prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Freizeit

Kleinere Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) dürfen mit Test öffnen. Freibäder können (s. oben) für die Sportausübung mit Test geöffnet werden, die Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.

Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den Außenbereichen) sind mit Test zulässig.

Messen/Märkte

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.

Beherbergung/Tourismus

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit Test möglich.

Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück öffnen, aber ohne weitere Innengastronomie.

Für Busreisen gilt eine Testpflicht und eine Kapazitätsbegrenzung auf 60 Prozent, falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV müssen weiterhin eine Atemschutzmaske tragen.

Anforderungen an die Tests

• Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.

• Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).

• Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.

• Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

• Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.

• Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Was ändert sich außerhalb der Corona-Schutzverordnung?

Kindertagesbetreuung

Ab dem 7. Juni 2021 kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.

Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet: Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur so genannten „Eigenanwendung“ durch die Eltern.

Schulen

Ab Montag nächster Woche (31. Mai 2021) kehren auch im Rhein-Sieg-Kreis alle Schulen aller Schulformen zum Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben in den Schulen und auch die Masken- und Testpflicht gelten weiterhin.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln.

Pressemitteilung des

Rhein-Sieg-Kreises

Quelle: Gerd Altmann @ pixabay.de

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