Allgemeine Berichte | 17.10.2019, 11:40 Uhr

Information des Mieterbundes Mittelrhein e. V.

Anlieger sind verpflichtet, Laub zu fegen

Mietrecht aktuell

Region. Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen, warnt der Mieterbund Mittelrhein e. V. Ähnlich wie bei Schnee und Eis müsse der Anlieger, das heißt der Eigentümer oder Vermieter, das Laub wegräumen bzw. wegfegen. Der Vermieter kann mit diesen Aufgaben den Hausmeister oder eine Firma beauftragen. Er kann aber auch diese Verpflichtung per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Voraussetzung dafür ist immer eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.

Die Verpflichtung, Laub zu fegen bzw. zu räumen, besteht, weil Unfallgefahren – also das Risiko, auszurutschen – für Passanten reduziert oder verhindert werden sollen. Das bedeutet auch, dass immer dann Laub zu fegen ist, wenn es objektiv nötig ist. Das kann der Fall sein, wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt ist oder wenn es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist.

Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt nach Informationen von Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr bzw. von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Pressemitteilung des

Mieterbund Mittelrhein e. V.

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