Allgemeine Berichte | 06.09.2019

Besonderheiten bei der Entsorgung passiver Endgeräte

Auch Kabel und Adapter müssen richtig entsorgt werden

Region. Einige wichtige Änderungen beim geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Elektrogesetz/ElektroG) betreffen auch die Verbraucher, berichtet jetzt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Rhein-Lahn-Kreises und weist auf die Besonderheiten bei der Entsorgung hin. Laut der Abfallexperten wurde der offene Anwendungsbereich (engl. „Open Scope“) des Elektrogesetzes ausgeweitet. Dadurch gelten nun auch sogenannte passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten wie Steckdosen oder Lichtschalter – als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes. Für Verbraucher bedeutet das, dass auch diese Geräte künftig getrennt vom übrigen Abfall beim Handel (wenn deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt) oder den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden müssen. Zu den passiven Endgeräten zählen beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile werden auch weiterhin nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst, beispielsweise Stromkabel als Meterware. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass alle gebrauchsfertig konfektionierten Produkte (z.B. ein Verlängerungskabel von einer bestimmten Länge mit beidseitigem Stecker) in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, während Produkte, die für sich genommen noch nicht einsatzbereit sind (wie etwa ein Stromkabel als Meterware) nicht unter das ElektroG fallen. Die Abfallwirtschaft Rhein-Lahn bietet den Haushalten im Rhein-Lahn-Kreis bei der E-Schrott-Entsorgung folgenden Service an: Die Abholung von Großgeräten (Ausnahme: Nachtspeicherheizgeräte) kann mit dem Umwelt-Wertscheck aus dem Abfall-Info „Re:Tour“ oder online unter www.rhein-lahn-kreis-abfallwirtschaft.de angefordert werden. Kleingeräte (Größe: 30 x 20 x 15 cm) müssen ins Abfallwirtschaftszentrum Rhein-Lahn (AWZ) oder zur UKEA gebracht werden. Auch das Schadstoffmobil nimmt Kleingeräte an. Bei Abholung der Großgeräte werden aber auch Kleingeräte mitgenommen. Ordnungsgemäß abgebaute und verpackte Nachtspeicherheizgeräte können im AWZ, nach vorheriger Anmeldung, Tel. (0 26 04) 96 06 62, angeliefert werden. Auch der Handel ist zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet. Kleingeräte wie Rasierer, Föne oder Handys können Verbraucher einfach bei großen Händlern, die auf mehr als 400 m² Elektrogeräte verkaufen, abgeben – auch ohne den Kauf eines neuen Gerätes. Sind die Geräte größer als 25 Zentimetern Kantenlänge, gilt die Rücknahmepflicht nur, wenn gleichzeitig ein ähnliches Gerät gekauft wird. Diese Regelung gilt auch für den Onlinehandel. Weitere Fragen beantworten die Abfallwirtschaftsberater des Rhein-Lahn-Kreises unter Tel. (0 26 03) 97 23 01.

Pressemitteilung der

Kreisverwaltung des

Rhein-Lahn-Kreises

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