Allgemeine Berichte | 24.04.2020, 10:13 Uhr

Landessportbund Rheinland-Pfalz - Corona Krise:

Auslegung der neuen Landesverordnung für den Sport

Mit der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gibt es ab dem 20. April auch mehr Freiraum für sportliche Aktivitäten/Erleichterungen auch für den Spitzen- und Profisport

Region. Die Lockerungen für den Sport, die gemäß der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) heute in Kraft getreten sind, werden seitens der über 6.000 Sportvereine einerseits sehr positiv aufgenommen, andererseits werfen sie auch Fragen auf, mit denen die Sportbünde im Land seitens der Vereine konfrontiert werden.

Als erste Hilfe haben wir im Folgenden die wichtigsten Passagen für den Sport der insgesamt 21seitigen Landesverordnung zusammengestellt:

Fokus auf Individualsportarten im Freien

Sportliche Betätigung alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien ist seit heute, 20. April, auch unter Benutzung von Sportanlagen auf Anordnung der Landesregierung wieder zulässig, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden können und der Träger der Sportstätte einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Die Lockerungen im Sportbereich betreffen Individualsportarten und gelten nicht für Mannschaftssportarten. Konkret heißt es in § 1 Abs. 6 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020: Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.

Erleichterungen auch für das Training von Spitzensportlerinnen und -sportlern

Die neue Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bezieht zudem das Training von Spitzensportlerinnen und –sportlern mit ein. So sind mittlerweile auch die angedeuteten Erleichterungen für das Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern konkretisiert und veröffentlicht wurden.

Die Regelungen für den Spitzen- und Profisport lauten wie folgt: Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.

Spitzen- und Profisport betreiben: 1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und –athleten (Olympiakader,

Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren

2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,

3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus. Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen; 2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; 3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; 4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport- und Trainingsgeräten; 5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands, von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

Wohlwissend, dass es für manche Sportarten schwer sein wird, sich an die Vorgaben der Landesverordnung zu halten, bzw. manche Sportarten diese teilweise auch gar nicht umsetzen können, begrüßt der Landessportbund Rheinland-Pfalz grundsätzlich die stufenweise Öffnung der Sportanlagen. „Wir appellieren aber gleichzeitig auch an alle Vereine und ihre Sportlerinnen und Sportler, verantwortungsvoll mit dieser Lockerung umzugehen und die Abstands- und Sicherheitsregeln sorgsam einzuhalten“, tritt Jochen Borchert, kommissarischer LSB-Präsident aber auch ganz bewusst auf die Euphoriebremse.

Pressemitteilung

Landessportbund

Rheinland-Pfalz e.V.

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