Allgemeine Berichte | 24.01.2024, 10:53 Uhr

Vorgehen der Finanzämter bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Aussetzung der Vollziehung

Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide

Rheinland-Pfalz. Haben Eigentümerinnen und Eigentümer gegen die von den Finanzämtern verschickten Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt, weil sie die Verfassungsmäßigkeit der Bescheide anzweifeln und wird zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt, stellen die Finanzämter die Bearbeitung dieser Anträge momentan zurück. Da der Bundesfinanzhof in zwei Beschwerdeverfahren - Aktenzeichen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) - über entsprechende Anträge zu entscheiden hat, warten die Finanzämter diese Rechtsprechung ab.

Da die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer erst begründet wird, wenn die Stadt bzw. Gemeinde den Bescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erlässt, ist eine Aussetzung der Bescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. In Fällen, in denen die Antragstellenden eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etwa zur gerichtlichen Klärung wünschen, werden die Finanzämter jedoch hierüber entscheiden.

Pressemitteilung

Landesamt für Steuern

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