Allgemeine Berichte | 20.02.2019, 15:38 Uhr

Unfallkasse Rheinland-Pfalz über betriebliche Karnevalspartys

Bei närrischen Feiern gesetzlich unfallversichert?

Für Unfallschutz müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Auch „Wölfe“ können im Karneval gesetzlich unfallversichert sein. Foto: privat
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Andernach. Mit der „fünften Jahreszeit“ stehen in vielen Betrieben und Einrichtungen Karnevalspartys auf dem Programm. Damit närrische Betriebsfeiern gesetzlich unfallversichert sind, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mit Blick auf die bevorstehenden jecken Tage hin. „Es muss eine offizielle Feier sein, der auch Unternehmensleitung zugestimmt hat. Auch Organisatorisches, wie Ort und Zeitrahmen müssen abgestimmt sein“, sagt Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation und Entschädigung. Es können auch nur einzelne Abteilungen feiern, jedoch muss der oder die Vorgesetzte bzw. eine Vertreterin, ein Vertreter teilnehmen. „Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste“, so Zervas. Aufgepasst: Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Informationen unter www.ukrlp.de.

Pressemitteilung der

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Auch „Wölfe“ können im Karneval gesetzlich unfallversichert sein. Foto: privat

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