Allgemeine Berichte | 08.04.2025

Rote Boxen laden zur Wiederverwendung ein

Blumenzwiebeln retten statt wegwerfen

In den Retterboxen können verblühte Blumenzwiebeln deponiert werden. Wer Platz zum Einpflanzen hat, darf sich bedienen. Foto: Stadt Koblenz / Verena Groß

Koblenz. Verblühte Blumenzwiebeln nicht wegwerfen: Auf dem Hauptfriedhof und den Bezirksfriedhöfen Metternich und Asterstein stellen die Stadtgärtnerinnen und Stadtgärtner in dieser Woche wieder große rote Retterboxen auf. Darin können verblühte Zwiebeln für die Weiternutzung abgelegt werden. Wer Platz hat, kann sich bedienen, diese bei sich einpflanzen und auf eine erneute Blüte im nächsten Jahr hoffen.

Mit dem Angebot will der Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen die Biodiversität fördern, denn Frühlingsblüher sind häufig eine wertvolle Nahrungsquelle für Insekten. Die Anregung dazu kam aus der Politik. Mitmachen kann jeder – und verblühte Blumenzwiebeln in den Boxen deponieren. Grüne Blätter sollten nicht abgeschnitten werden. Hilfreich ist zudem, gleiche Zwiebeln zu bündeln und nach Möglichkeit zu beschriften. Entnehmen darf die Zwiebeln jeder für den Eigenbedarf.

Zu finden sind die roten Boxen an folgenden Standorten: Auf dem Hauptfriedhof am Eingang Trauerhalle Beatusstraße, auf dem Bezirksfriedhof Metternich mittig auf Feld 5a und auf dem Bezirksfriedhof Asterstein an der Trauerhalle.

Pressemitteilung der

Stadt Koblenz

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In den Retterboxen können verblühte Blumenzwiebeln deponiert werden. Wer Platz zum Einpflanzen hat, darf sich bedienen. Foto: Stadt Koblenz / Verena Groß

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  • FrankH: Dieses Thema wurde seitens der Politik schon häufig aufgegriffen, nach der Wahl lässt das Interesse dann regelmäßig stark nach. Auch weil es ganz einfach zu kurz greift. Ein Rettungshubschrauber kann kein Krankenhaus ersetzen.
  • bley: hallo Jochen, habe eurer Jubiläum in blick aktuell gesehen. Hoffe dir geht es immer noch gut. aus dem hohen Norden grüsst Kurt.
  • Rolf Stern : Die Rechtslage ist eindeutig und lässt keinen Raum für politische Wunschinterpretationen. Nach § 10 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz sind Erneuerung, Verbesserung und Umbau öffentlicher Verkehrsanlagen beitragspflichtig.
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