Allgemeine Berichte | 24.08.2026, 10:35 Uhr

Muss der Hund zwangsversteigert werden? Damit musste sich das Landgericht Koblenz befassen!

Fall des Monats: Wem gehört der Hund nach der Trennung?

Symbolbild. Foto: pixabay.com
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Koblenz. Was passiert mit einem gemeinsamen Hund, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt? Kann das Tier zwischen beiden Haltern wechseln – oder muss am Ende sogar eine Versteigerung entscheiden, bei wem es bleibt? Mit diesen ungewöhnlichen Fragen haben sich das Amtsgericht Lahnstein und anschließend das Landgericht Koblenz beschäftigt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine gemeinsam angeschaffte Hündin. Die beiden Halter hatten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt und verlangten nach ihrer Trennung jeweils die Herausgabe des Tieres für sich.

Das Amtsgericht Lahnstein stellte zunächst fest, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin sind. Gleichzeitig sollte der Hund nach einer vom Gericht angeordneten Verwaltungs- und Benutzungsregelung zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt werden. Demnach sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und sie zwei Wochen später wieder abholen.

Das Landgericht Koblenz sah dies anders und änderte die Entscheidung ab. Zwar bestätigte es, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin sind. Mit dem Verlangen einer Partei, die Eigentümergemeinschaft aufzuheben, sei diese jedoch beendet worden.

Ein sogenanntes „Wechselmodell“ könne deshalb nicht angeordnet werden. Die für Ehegatten geltenden Regelungen über Haushaltsgegenstände seien auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht übertragbar. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes komme ebenfalls nicht infrage.

Damit stellte sich die Frage, wie die Eigentümergemeinschaft aufgelöst werden kann. Die gesetzlichen Regelungen sehen grundsätzlich eine Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Bei einem Hund ist eine solche Teilung in der Natur allerdings naturgemäß nicht möglich.

Das Landgericht kam deshalb zu einem ungewöhnlichen Ergebnis: Die Hündin müsse versteigert werden. Tiere seien zwar nach § 90a BGB keine Sachen, würden rechtlich jedoch grundsätzlich wie Sachen behandelt und seien daher veräußerungsfähig.

Eine Versteigerung an einen beliebigen Dritten hielt das Gericht allerdings nicht für zulässig. Stattdessen sollte die Hündin zwischen den beiden Miteigentümern versteigert werden. Wer das höchste Gebot abgibt, soll damit Alleineigentümer des Tieres werden. Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Landgerichts. Der Umstand, dass beide ehemaligen Partner eine starke emotionale Bindung zu ihrem Hund haben, reiche nicht aus, um eine Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zu verhindern.

Das Gericht stellte zudem das Tierwohl in den Mittelpunkt. Die Parteien seien derart zerstritten, dass weitere Begegnungen im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin für das Tier belastend sein könnten. Eine endgültige Zuordnung zu einem der beiden Halter liege daher sowohl im Interesse der Parteien als auch der Hündin. Damit erteilte das Landgericht einem dauerhaften Wechselmodell zwischen den ehemaligen Partnern eine Absage.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 2025 (Az. 6 S 174/24) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen und auch eingelegt. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob die ungewöhnliche Lösung des Landgerichts Bestand haben wird.

Bis dahin bleibt die Frage offen, ob eine gemeinsame Hündin nach der Trennung tatsächlich zur Versteigerung zwischen ihren bisherigen Haltern kommen kann – oder ob die höchstrichterliche Rechtsprechung hierfür einen anderen Weg vorgibt.

Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 03.09.2024, Az. 23 C 328/23; Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, Az. 6 S 174/24.

Symbolbild. Foto: pixabay.com

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