Kreis Cochem-Zell
Bürgerbegehren zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung
Kreis Cochem-Zell. Wie bereits in der Presse berichtet, hat sich ausgehend von der angekündigten Schließung des Klinikums Mittelmosel in der Stadt Zell (Mosel) eine Bürgerinitiative gebildet, die ein Bürgerbegehren in dieser Angelegenheit initiiert. Der Kreis beantwortet die wichtigsten Fragen zum Bürgerbegehren.
Was ist ein Bürgerbegehren?
Die Bürgerinnen und Bürger eines Landkreises können beantragen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Bei einem Bürgerentscheid handelt es sich um ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Im Rahmen des Bürgerentscheids können die Bürgerinnen und Bürger über eine Frage, die in die Zuständigkeit des Landkreises fällt, eine Entscheidung treffen, die in ihrer Wirkung einem Beschluss des Kreistags gleichsteht.
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids wird Bürgerbegehren genannt. Er muss von mindestens sechs Prozent der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Dies entspricht im Landkreis Cochem-Zell einer Zahl von 2.990 Unterschriften.
In welchem Stadium befindet sich das Bürgerbegehren?
Die Bürgerinitiative hat darum gebeten, die Unterschriftenlisten bis zum 30.11.2024 im Rathaus in Zell abzugeben.
Unabhängig davon wurde der Kreisverwaltung bereits am 14.11.2024 ein Aktenordner mit Unterschriften übermittelt. Laut Angabe der Bürgerinitiative handelt es sich um eine erste Teillieferung mit etwa 4.000 Unterschriften.
Wie geht es nun weiter?
Die eingereichten Unterschriftenlisten sind durch die Kreisverwaltung und die Verbandsgemeindeverwaltungen zu kontrollieren. Hierbei ist jede einzelne Unterschrift anhand folgender Merkmale zu überprüfen:
- Wohnt der Unterzeichner seit mindestens drei Monaten im Landkreis Cochem-Zell?
- Ist der Unterzeichner mindestens 18 Jahre alt?
- Ist der Unterzeichner Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union?
- Liegen die Unterschriften im Original vor?
- Liegen keine doppelten Unterzeichnungen durch einzelne Personen vor?
Da die Melderegister bei den Verbandsgemeindeverwaltungen geführt werden, haben diese die Aufgabe, die auf den Unterschriftenlisten angegebenen Personaldaten gegen das Melderegister abzugleichen. Vorab sind die eingereichten Unterschriftenlisten durch die Kreisverwaltung derart aufzubereiten, dass jeder Verbandsgemeindeverwaltung nur die Unterschriften der Unterstützer aus ihrem jeweiligen Gebiet zugleitet werden.
Neben einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften muss das Bürgerbegehren weitere Voraussetzungen erfüllen, damit es zugelassen werden kann. So bestehen beispielsweise Anforderungen an die Formulierung der Frage und an die Begründung des Bürgerbegehrens.
Sobald die Prüfungen abgeschlossen sind, kann über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden.
Wer entscheidetüber die Zulässigkeitdes Bürgerbegehrens?
Über die Zulässigkeit entscheidet der Kreistag als Entscheidungsorgan des Landkreises. Der Beschluss erfolgt in einer öffentlichen Kreistagssitzung.
Vor der Entscheidung haben die Vertreter des Bürgerbegehrens die Möglichkeit, ihr Begehren gegenüber dem Kreistag zu erläutern.
Kommt der Kreistag zu dem Entschluss, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, wird er einen Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids bestimmen. Die im Bürgerbegehren formulierte Frage wird dann den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zur Entscheidung vorgelegt.
Über welche Frage sollendie Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids entscheiden?
Entgegen anderslautenden Veröffentlichungen ist die Entscheidung über den Erhalt oder die Schließung des Krankenhauses in Zell nicht Gegenstand des Begehrens.
Das Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Soll der Kreis Cochem-Zell die Möglichkeiten eines gemeinsamen Versorgungskonzeptes auf der Grundlage objektiver Analysen und unter Einbeziehung alternativer stationärer Konzepte und Pilotprojekte (Bildung von Schwerpunkten der stationären Notfallversorgung) prüfen und bis zum Abschluss der damit einhergehenden Untersuchungen und Verhandlungen auf eine Zwischenfinanzierung ggf. unter kommunaler Beteiligung hinwirken und die so gewonnene Zeit nutzen, um offensichtliche Unklarheiten auszuräumen?“
Sofern das Bürgerbegehren zulässig sein sollte, können die Bürgerinnen und Bürger diese Fragestellung im Rahmen des Bürgerentscheids mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten.
Vor dem Abstimmungstermin werden sowohl die Vertreter des Bürgerbegehrens als auch der Kreistag und die Landrätin ihre jeweils vertretenen Auffassungen in einer öffentlichen Bekanntmachung darlegen. Auf diese Weise soll den Bürgerinnen und Bürgern eine möglichst umfassende Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung gestellt werden.
Wie läuft derBürgerentscheid ab?
Das Abstimmungsverfahren ist mit einer Wahl vergleichbar.
Die Abstimmung wird an einem Sonntag stattfinden. Alle stimmberechtigten Bürginnen und Bürger erhalten rechtzeitig vor dem Tag des Bürgerentscheids eine Abstimmungsbenachrichtigung, in welcher der Tag der Abstimmung und das jeweilige Wahllokal aufgeführt sind.
An dem vom Kreistag bestimmten Tag sind sodann alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises zur Abstimmung aufgerufen und können im jeweiligen Wahlraum ihrer Gemeinde zwischen 8 und 18 Uhr ihre Stimme abgeben.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, per Briefwahl an der Abstimmung teilzunehmen.
Die in den Gemeinden gebildeten Abstimmungsvorstände organisieren die Wahlhandlung am Abstimmungstag und ermitteln nach 18 Uhr das Ergebnis in ihrem Wahlbezirk. Anschließend wird der beim Landkreis gebildete Wahlausschuss das Ergebnis des Bürgerentscheids feststellen und dieses öffentlich bekanntmachen.
Wann ist derBürgerentscheid erfolgreich?
Damit der Bürgerentscheid angenommen ist, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
1. Es müssen mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben worden sein.
2. Mindestens 15% der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Landkreises müssen die Frage mit „Ja“ beantwortet haben. Dies bedeutet, dass insgesamt ca. 7.500 „Ja“-Stimmen erforderlich sind.
Sofern beide Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind, steht der Bürgerentscheid einem Beschluss des Kreistags gleich und muss durch die Verwaltung ausgeführt werden.
Pressemitteilung des
Kreis Cochem-Zell
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