Allgemeine Berichte | 10.09.2019

CO2-Emisionshandel für Verkehr und Gebäude mit Festpreis: verfassungsrechtlich riskant

CO2-Emisionshandel für Verkehr und Gebäude

Die Einführung eines CO2-Zertifikatehandels für die Emissionen aus Verkehr und Gebäuden, bei der die Zertifikate einen Festpreis haben, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Rechtsgutachten von Öko-Institut und Prof. Dr. jur. Stefan Klinski.

Juristisch entscheidend: bei Festpreis keine Obergrenze für die Emissionsmenge

„Das finanzverfassungsrechtliche Risiko bei einem auf Festpreisen beruhenden Zertifikatesystem ist als sehr hoch einzuschätzen“ resümiert Prof. Dr. Klinski die juristische Analyse. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Obergrenze für Emissionen, die insgesamt ausgestoßen werden dürfen, als entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Emissionshandelssystemen eingestuft. Diese Obergrenze fehlt bei einem Festpreis-System.

Mit einer politisch festgelegten, Schritt für Schritt sinkenden Obergrenze der verfügbaren Emissionen („Cap“) wird im klassischen Emissionshandel sichergestellt, dass die Emissionen tatsächlich zurückgehen. „Je stärker das Cap sinkt, desto mehr steigen die Preise für die Emissionszertifikate“, erläutert Friedhelm Keimeyer, Jurist beim Öko-Institut und Mitautor.

„Wenn den Unternehmen, die die Zertifikate kaufen müssen, jedoch ein Festpreis garantiert wird, kann es keine Obergrenze geben, da sonst irgendwann im Jahr gar keine Zertifikate mehr vorhanden wären und Benzin und Heizöl nicht mehr verkauft werden könnten“, ergänzt Keimeyer.

Bundesverfassungsgericht: Obergrenze nötig für zulässige „Vorteilsabschöpfungsabgabe“

Der bestehende Emissionshandel für Energie- und Industrieanlagen war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2018 (1 BvR 2864/13). Darin führt das Gericht aus, dass die Pflicht zur Zahlung der Zertifikate nicht als Steuer, sondern als ausnahmsweise zulässige Abgabe zur „Abschöpfung eines individuellen Sondervorteils“ („Vorteilsabschöpfungsabgabe“) einzustufen ist.

Der Sondervorteil liegt dabei darin, dass der Staat den Unternehmen erlaubt, gegen Geldzahlung CO2 zu emittieren. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus: „Entscheidet sich der (...) Gesetzgeber für eine Bewirtschaftung nach Marktgrundsätzen, muss allerdings das als knapp definierte Gut mengenmäßig begrenzt werden“. Und: „Mithin ist nicht die Abgabenerhebung selbst das zur Rechtfertigung anzuführende Bewirtschaftungssystem, sondern die Bestimmung eines nur begrenzt zur Verfügung stehenden Emissionskontingents.“

Die Autoren der Studie folgern: „Somit lässt sich ein Festpreis-Zertifikatehandel nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Abgaben zur Vorteilsabschöpfung vereinbaren. Der Gesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht gut beraten, stattdessen den grundsätzlich unproblematischen Weg eines CO2-Zuschlags zur Energiesteuer zu wählen.“

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