Allgemeine Berichte | 02.03.2021

Anträge können ab sofort gestellt werden:

Die Neustarthilfe startet

Welche Regeln gelten bei dieser finanziellen Unterstützung für Soloselbstständige?

Kreis Cochem-Zell. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wer kann dieFörderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die: ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 01. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbstständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch für Soloselbstständige geöffnet, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Was und wie wird gefördert?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbstständige bzw. der Soloselbstständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent verzeichnen kann. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der soloselbstständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Was ist mit der November-und Dezemberhilfe, der Über-brückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III?

Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und mit der November- oder Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November 2020 bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden. Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Wichtige Hinweise:

Jede soloselbstständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können. Wenn Sie zusätzliche Umsätze aus Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erzielen, beachten Sie zudem:

Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbstständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen. Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben. Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt vergleichbar auch für Aktiengesellschaften, deren einzige Aktionärin bzw. einziger Aktionär Sie sind. Zur Neustarthilfe hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine umfangreiche FAQ-Liste veröffentlicht. Den Link zur FAQ-Liste finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.cochem-zell.de/wirtschaft.

Pressemitteilung
Kreisverwaltung Cochem-Zell

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