Allgemeine Berichte | 04.09.2024

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Ehegattenerbrecht bei Trennung und Scheidung

Koblenz. Das Ehegattenerbrecht entfällt nicht automatisch bei einer bloßen Trennung der Eheleute. Solange die Ehe rechtlich fortbesteht, bleibt der gesetzliche Erbanspruch zwischen den Ehepartnern bestehen. Möchten Sie das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten minimieren, kann dies mit Hilfe eines Testaments erfolgen.

Nach einer Scheidung entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht in der Regel vollständig. Ist die Scheidung anhängig, aber noch nicht rechtskräftig, müssen folgende Varianten bedacht werde, vgl §1933 BGB:

Der Verstorbene hat einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt. Die Voraussetzungen für die Scheidung waren gegeben. In dieser Situation erlischt der erbrechtliche Anspruch.

Der überlebende Gatte hat einen Scheidungsantrag gestellt, dem der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes nicht zugestimmt. In diesem Fall besteht das Erbrecht fort.

Falls im Vorfeld der Scheidung ein Erbvertrag oder Testament existiert, in dem der Ex-Partner als Erbe benannt wurde, wird zunächst angenommen, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist (§ 2077 BGB). Es gibt aber auch Fälle in der die Verfügung aber fortbestehen kann, z.B. wenn dies dem Willen des Erblasser entsprach. Die Beweislast trägt der überlebende Ehegatte.

In Sachen Ehegattenerbrecht hatte zuletzt der Bundesgerichthof mit Beschluss vom 22.05.2024 – IV ZB 26/23 zu entscheiden. Hier hatten die Eheleute vier Jahre ihrer Eheschließung im Jahr 1999 einen Erbvertrag abgeschlossen und sich darin mit wechselseitiger Bindungswirkung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie schon Lebensgefährten. Sie wurden 2021 rechtskräftig geschieden Nach dem Ableben der Ex-Frau sah sich der Ex-Ehemann als Erbe. Dagegen ging der Sohn der Erblasserin vor. Aus der Sicht des BGH bleibt die Erbeneinsetzung zugunsten des Lebensgefährten wirksam, auch wenn die Parteien nach Vertragsabschluss geheiratet haben und später geschieden wurden, weil § 2077 BGB nicht auf letztwillige Verfügungen zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten analog anwendbar sei.

Zusammenfassend gilt: Nach einer rechtskräftigen Scheidung besteht kein gesetzliches Erbrecht mehr zwischen den ehemaligen Ehepartnern. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Ex-Partners können jedoch weiterhin Bestand haben, so dass eine Überprüfung der Verfügungen sinnvoll ist.

Carmen López Salaver,

LL.M. (Mainz)

Fachanwältin für Familien und Erbrecht, Koblenz/Barcelona

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