Allgemeine Berichte | 28.01.2019

RKK erreicht Kompromiss an den Umzugstagen

Ein „Aus“ zahlreicher Festwagen ist vorerst vom Tisch

Koblenz. Da fegte aber ein Orkan der Entrüstung durch die Reihen der Karnevalisten. Auslöser war eine Information des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz, welches den Betrieb von Fahrzeugen von Brauchtumsveranstaltungen regelte.

Für die Karnevalisten hätte dies das Aus zahlreicher Festwagen mit sich gebracht, denn gefordert war unter anderem eine Betriebserlaubnis. Die Tatsache, dass die Höchstgeschwindigkeit auf maximal sechs Stundenkilometer begrenzt war, reichte nicht für eine Zulassung aus.

Hans Mayer, Präsident des karnevalistischen Bundesverbandes RKK, erhielt erschreckende Rückmeldungen aus der Fläche. „Sogar die Absage kompletter Umzüge stand und steht zur Diskussion“ berichtet Mayer.

In Windeseile ließ Mayer die Telefondrähte glühen und kann zumindest für die laufende Session einen Kompromiss verkünden. Aus dem Referat Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubnisrecht, Verkehrssicherheit gab es folgende Rückmeldung auf die Intervention der Karnevalisten.

„Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis kann jedoch in der laufenden Session dann bei einem Karnevalsumzug eingesetzt werden, wenn von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes zumindest aufgrund einer summarischen Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt wird, wonach das Fahrzeug (der Anhänger) aller Voraussicht eine Betriebserlaubnis erhalten wird.

RKK-Präsident fasst diesen sperrigen Text und das Verhandlungsergebnis wie folgt zusammen:

„Vor dem vormals geschilderten Hintergrund ist es Seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz vertretbar, wenn in der Übergangsphase (laufende Session) Anhänger bei Karnevalsumzügen eingesetzt werden, die nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen. Diese Verfahrensweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines Technischen Dienstes aufgrund einer summarischen Prüfung bescheinigt wird, dass für alle (aufgebauten) Anhänger zeitnah die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung möglich ist um dann an einem Umzug teilnehmen zu können. Dabei muss man unterscheiden, dass der Prüfer kein Gutachten anfertigen muss.

Wir werden versuchen, dass wir auch in den übrigen Bundesländern eine gleichlautende Übergangsregelung erreichen“

Bei Fragen kann man sich an die RKK Deutschland der Tel. (02 61) 98 89 99 01 oder via E-Mail unter info@rkk-deutschland.de wenden.

Pressemitteilung der RKK

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