Allgemeine Berichte | 08.10.2026, 06:00 Uhr

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 07.09.2026

Friedhofssatzung
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Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 07.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 4, 8 und 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22.09.2025 (GVBl. 2025 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bruchhausen, gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bruchhausen steht.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Verbandsgemeinde Unkel waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum Zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden können, wer früher in der Ortsgemeinde Bruchhausen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtung aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6)Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind, Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrzeuge oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor

oder

- der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, sowie Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen.

h)Tiere - ausgenommen von Blindenhunden - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Für das Verfahren zur Grenzüberschreitenden vorübergehenden gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGbl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(6) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen.

Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof.

(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem Friedhofsträger fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei

1. Erdbestattungen

a) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre

b) Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 30 Jahre

2. Urnenbeisetzungen15 Jahre

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen

c) Grabstätten für Mensch/Tier

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten auch für weitere Bestattungen.

(4) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Grabfeld A u. B

Einzelgrab für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m

Doppelgrab für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 1,80 m

Urnen-Reihen- und Urnen-Wahlgrab im

Grabfeld A und B1 Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

Grabfeld B2 Länge 0,80 m, Breite 1,00 m

Anonym-Reihengrabstätten für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m

Pflegefreie Naturbestattung im Wiesenfeld

als Wahl- oder Reihengrab Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

Grabfeld C u. D

Einzel-Reihengrab für ErdbestattungenLänge 2,00 m, Breite 0,90 m

Einzel-Wahlgrab für ErdbestattungenLänge 2,60 m, Breite 0,90 m

Doppel-Wahlgrab für ErdbestattungenLänge 2,60 m, Breite 2,10 m

Urnengrab, Grabfeld CLänge 0,80 m, Breite 1,00 m

Grabfeld B, Rasengrabfelder

Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen Länge 2,00 m, Breite 0,90 m

Pflegefreie Urnenreihengrabstätte Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

Anonymreihengrabstätten Länge 0,40 m, Breite 0,40 m

In den Grabfeldern A bis D werden eingerichtet:

Familienbaumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätte 6stellig

(§ 15 Abs. 1 e und § 16)

Beisetzungen jeweils im Abstand von 0,40 mLänge 0,40 m, Breite 0,40 m

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- bzw. Urnenbestat-tungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

a) Reihengrabstätte zur Erdbestattung

b) Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattung

Die pflegefreien Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Leichen) sind Erdgräber, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.

Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bruchhausen. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung dieser miterworbenen Grabplatte mit Namen, Geburts- und Todesdatum zulässig. Die Bestellung der Grabplatte erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt.

Wegeanlagen und Pflanz-Beete sind nicht vorgesehen.

Beigesetzt werden dürfen Leichen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

d) Urnengrabstätten

e) Anonymgrabstätten für Erdbestattungen

f) Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen

Anonyme Grabstätten sind Gräber auf einem bestimmten Grabfeld jeweils Särge oder Urnen für die Dauer der Ruhezeit bestattet/beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne bestattet werden.

Ausnahmen: - Fälle des § 8 Abs. 3)

- Außerdem ist zulässig in einer Reihengrabstätte für Erdbestattung auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche/Urne, soweit die bereits laufende Ruhefrist der Erdbestattung der Ruhefrist der Urne nicht entgegensteht

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten (Pachtgrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) für Erdbestattungen und für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) für Urnenbestattungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 16 und 17 vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

In jeder Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich eine Urne beizusetzen.

Die Ausnahmen des § 8 Abs. 3 gelten auch für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartener

c) auf die Kinder,

d) auf den Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt, sofern der Verwaltung keine andere Person genannt wird. Stimmt diese dem Übergang des Nutzungsrechtes nicht zu, so wird die nächstälteste zustimmende Person nutzungsberechtigt. Dies gilt auch, wenn der jeweils vorrangige Nutzungsberechtigte die Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach – soweit möglich – Mitteilung durch den Friedhofsträger oder öffentlicher Bekanntgabe nicht erteilt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Einverständnis übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ausnahme: § 27 Abs. 1. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten findet grundsätzlich keine Erstattung der restlichen Nutzungsgebühren statt.

§ 15

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt nach Ablauf des Nutzungszeitraumes (§ 14 Abs. 1). Das Nutzungsrecht erlischt ferner mit der Zurückgabe gem. § 14 Abs. 9; soweit eine Verlängerung des Nutzungsrechts vereinbart worden ist, nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes (§ 14).

(2) Das Nutzungsrecht erlischt ferner, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(3) Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Grabstätten an den Friedhofsträger zur freien Verfügung zurück. Die Mindestruhezeit wird gewährleistet.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten– 1 Urne

Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

b) pflegefreie Urnenreihengrabstätten– 1 Urne

Die pflegefreien Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die in besonderen Grabfeldern liegen und mit Rasen eingesät sind. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.

Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bruchhausen. Die Grabstätten werden mit bündig in den Boden eingelassenen Natursteinplatten aus „Nero Impala“ in der Größe von 0,40 m x 0,40 m x mindestens 0,05 m versehen. Als einzige Grabkennzeichnung ist die Beschriftung der miterworbenen Grabplatte mit Namen, Geburts- und Todesdatum zulässig. Die Bestellung der Grabplatte erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt.

Um eine ordnungsgemäße Grabpflege der pflegefreien Urnengrabstätten zu gewährleisten, darf Blumenschmuck nur an der auf dem Grabfeld dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.

Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

c) Grabstätte im Anonym-Grabfeld- 1 Urne

Für anonyme Urnen-Beisetzungen stehen auf dem Friedhof entsprechende Flächen zur Verfügung. Beigesetzt werden dürfen Urnen ohne Überurnen.

Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von ca. 0,70 m und in einem Abstand von 0,40 m.

Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde Bruchhausen gepflegt. Eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder -kreuz sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen ist nicht zulässig.

Beigesetzt werden dürfen Urnen von Personen nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.

d) Urnenwahlgrabstätten- 2 Urnen, zusätzlich 1 Urne

Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

e) Familienbaumgrabstätte- bis zu 6 Urnen

Familienbaumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, bei denen die Beisetzung im Urnensystem mit Bronzesiegel um den Stammbereich eines Baumes erfolgt. Jedes der Bronzesiegel hat umlaufend 4 Messingschilder für die Angabe des Vor- und Familiennamens und des Geburts- und Sterbejahres. Die Bestellung erfolgt ausschließlich über die Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht an einem Familienbaum wird auf 6 Beisetzungsstellen beschränkt. Dem Nutzungsberechtigten wird die Entscheidung über die beizusetzenden Aschen überlassen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Das Bronzesiegel verbleibt bei Nutzungsablauf im Eigentum des Friedhofsträgers; an den Nutzungsberechtigten werden nach Ablauf der Nutzungszeit und auf Wunsch die Messingschilder ausgehändigt.

f) Reihengrabstätten für Erdbestattung (§13 Abs. 3) – zusätzlich 1 Urne im Rahmen

der noch bestehenden Ruhezeit zum Beisetzungszeitpunkt

g) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§14) – zusätzlich 1 Urnen je Grabstelle

h) Urnen-Naturbestattung unter Bäumen

- als Wahlgrab - 2 Urnen

- als Reihengrab- 1 Urne

sind Naturbestattungen im Urnensystem mit Bronzesiegel als Urnenreihen- und Urnenwahlgrab. Jedes der Bronzesiegel hat umlaufend 4 Messingschilder für die Angabe des Vor- und Familiennamens und des Geburts- und Sterbejahres. Die Bestellung der Bronzesiegel erfolgt ausschließlich über das Friedhofsamt. Das Nutzungsrecht als Reihengrab (1 Urne) wird auf 15 Jahre und das Nutzungsrecht als Wahlgrabstätte (2 Urnen) wird auf 30 Jahre verliehen. Das Bronzesiegel verbleibt bei Nutzungsablauf im Eigentum des Friedhofsträgers; an den Nutzungsberechtigten werden nach Ablauf der Nutzungszeit und auf Wunsch die Messingschilder ausgehändigt. gestattet.

(2) Für Pflegefreie Grabstätten wie die Familienbaumgrabstätte, Anonyme Grabstätten pflegefreie Reihengrabstätten sowie Urnen-Naturbestattungen unter Bäumen ist die Kennzeichnung mit einem Grabstein oder einem Kreuz ist nicht zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 4 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

(3) Für Pflegefreie Grabstätten wie die Familienbaumgrabstätte, Anonyme Grabstätten pflegefreie Reihengrabstätten sowie Urnen-Naturbestattungen unter Bäumen kann Grabschmuck an dem hierfür vorgesehenen Ablageort abgelegt werden

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Spezielle Wahlgräber

(3) Grabstätten Mensch/Tier

In Grabstätten Mensch/Tier können bei der Beisetzung auf Antrag Urnen mit der Asche von Heimtieren gemeinsam beigesetzt werden. Die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bleiben unberührt. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Mit Zustimmung des Antragstellers geht das Eigentum an den Beilegungen mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Für die Entsorgung beim Abräumen der Grabstätte wird mit der Beilegung eine Gebühr auf der Grundlage der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte gelten uneingeschränkt.

Für die Mensch/Tier Beisetzung sind folgende Varianten möglich:

a) Erdbestattung Mensch (1 Sarg + 1 Urne)/Tier (1 Urne als zusätzliche Beisetzung)

b) Urnenbeisetzung Mensch (bis zu 2 Urnen)/Tier (1 Urne als zusätzliche

Beisetzung)

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Gestaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

A: Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten als Erdbestattung

1. Stehende Grabmale:

a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte minus 0,20 m nicht übersteigen.

2. Liegende Grabmale:

a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten:

Breite bis 0,50 m, Länge = 0,70 m bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Breite bis 0,50 m, Länge = 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m

3. Grababdeckungen:

Gräber dürfen nur bis höchstens 2/3 der Grabflächen abgedeckt werden.

Der dem Weg zugewandte Bereich ist freizuhalten.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

B. Urnengrabstätten, Grabfeld B

1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m

2. Bei liegenden Grabmalen auf Urnengräbern darf die Grabfläche auch ganz

abgedeckt werden. Die Höhe der hinteren Kante beträgt 0,10 m.

C. Urnengrabstätten, Grabfeld C

1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m

2. Bei liegenden Grabmalen auf Urnengräbern darf die Grabfläche auch ganz

abgedeckt werden. Die Höhe der hinteren Kante beträgt 0,10 m.

(4) Der Friedhofsträger kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.,

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe oder Verlängerung der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung aufgestellte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen, für die noch keine Abräumgebühr geleistet wurde, sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen.

Die Einlagerung der entfernten Grabmale und baulichen Anlagen auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet.

Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Sofern der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abräumt und entsorgt, erfolgt Ersatzvornahme durch den Friedhofsträger. Der jeweilige Verpflichtete hat die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Nicht zugelassen ist die Bepflanzung mit Sträuchern, die ausgewachsen die Höhe von maximal 1,00 m überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Pflege der Grabstätten bei Rückgabe des

Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit

Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit und deren vorzeitige Einebnung durch den Nutzungsberechtigten, obliegt die Grabpflege bis zum Ende der Ruhezeit der Friedhofsverwaltung. Für die Pflege der eingeebneten Grabstätten je Grabstelle wird von den zur Unterhaltung Verpflichteten eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an den Grabstätten wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühr wirksam.

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten selbst herrichten oder vorzeitig einebnen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, welcher für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

7. Leichenhalle

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen, können unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen rituelle Waschungen durchgeführt werden.

§ 29

Benutzung der Friedhofskapelle

Die Friedhofskapelle ist vorgesehen für die Aufbahrung zum Zwecke der Trauerfeier

1. bei Erdbestattungen für die Trauerfeier am Tag der Beerdigung,

2. a) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier vor der Feuerbestattung

b) bei Urnenbeisetzungen für eine Trauerfeier am Tag der Urnenbeisetzung.

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei in Kraft treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. Mit Verlängerung einer Grabstätte gelten ausschließlich die aktuellen Vorschriften der Friedhofssatzung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt

(§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht einhält (§ 12 u. 19)

7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),

8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25 und 27),

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7)

11. Grabstätten nicht oder entgegen § 27 Abs. 2 bepflanzt,

12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

14. entgegen § 24 Abs. 3, Satz 2 Grabmale und bauliche Anlagen auf dem Friedhofsgelände lagert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Bruchhausen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 10.10.2022 außer Kraft.

53572 Bruchhausen, den 07.09.2026

Ortsgemeinde Bruchhausen

gez.

Stefan Heinrichs

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, geltend gemacht worden sind, oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unkel, den 07.09.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel / Ortsgemeinde Bruchhausen

gez.gez.

Karsten FehrStefan Heinrichs

BürgermeisterOrtsbürgermeister

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