Allgemeine Berichte | 04.08.2026

Kreisveterinäramt warnt davor, Tiere in Fahrzeugen zu lassen

Hitzefalle Auto – Vierbeiner vor Überhitzung schützen

Symbolbild.

Region. Egal ob auf langen Fahrten oder bei einem kurzen Stopp: Hitze im Auto kann für Vierbeiner schnell lebensbedrohlich werden. Schon bei einer moderaten Außentemperatur von 20 °C kann sich ein Fahrzeug innerhalb von einer Stunde auf 46 °C aufheizen. Liegen die Ausgangstemperaturen höher, kann die Belastungsgrenze bereits nach fünf Minuten überschritten werden. Vor allem für kurznasige Hunderassen wie Bulldoggen, Tiere mit dichtem Fell oder Übergewicht besteht dann akute Lebensgefahr. Das Kreisveterinäramt appelliert daher an Halterinnen und Halter, ihre Tiere nicht in Fahrzeugen zu lassen – auch nicht für kurze Zeit.

Besonders gefährdet sind Hunde. Sie verfügen über kaum Schweißdrüsen und können somit ihre Körpertemperatur nicht ausreichend über Schwitzen regulieren. Ihr Fell sorgt zusätzlich noch für eine Isolation. Unter normalen Umständen kühlen sie ihren Körper indem sie hecheln und so Wasser auf der Zunge verdunsten lassen. Bei extremer Hitze reicht das jedoch nicht aus und es kommt zur Überhitzung, die sogar zum Tod des Tieres führen kann.

So erkennt man eine Überhitzung

Anzeichen für eine Überhitzung können unter anderem starkes Hecheln, ein verstärkter Speichelfluss, Unruhe, gerötete Ohreninnenseiten, Orientierungslosigkeit, Erbrechen oder Durchfall sein. Wichtig: Ist die Wärmeaufnahme des Körpers höher als die Wärmeabgabe, kommt es zur Überhitzung. Wenn die Körperkerntemperatur 41 °C übersteigt sind die Schäden irreparabel und tödlich.

Deshalb: Fürsorge gilt auch für Vierbeiner. Niemals ein Tier im geparkten Auto zurücklassen – auch nicht im Schatten oder bei geöffnetem Fenster. Unvermeidbare Fahrten sollten nach Möglichkeit auf die kühlen Tageszeiten gelegt werden, regelmäßige Pausen mit Frischluft und Wasser sollten eingeplant und unnötigen Aufenthalte im stehenden Auto vermieden werden.

Wichtig: Wer seinen Hund bei Hitze im Auto zurücklässt, kann sich laut Tierschutzgesetz (§ 17 TschG) strafbar machen. Es drohen Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sowie ein lebenslanges Tierhaltungsverbot.

Pressemitteilung Kreisverwaltung Ahrweiler

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Symbolbild. Foto: pixabay.com

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