Verwaltungsgericht Koblenz weist Klage gegen Landkreis Neuwied ab

Kein Durchfahrtsverbot für Lkw in Straßenhaus

Kein Durchfahrtsverbot für Lkw in Straßenhaus

Symbolbild.Foto: 127071/Pixabay

11.09.2019 - 16:12

Straßenhaus. Der Landkreis Neuwied durfte von der Anordnung eines Durchfahrtsverbotes für Kfz ab 5 t Gesamtgewicht auf der B 256 zwischen Neuwied-Oberbieber und der Anschlussstelle zur A 3 absehen. Eine entsprechende Klage einer in der Ortsgemeinde Straßenhaus wohnenden Klägerin wies die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ab.

Der zuvor genannte Streckenabschnitt der B 256 war seit einem Verkehrsunfall mit einem Tanklastfahrzeug im Jahr 1990 für Fahrzeuge ab 5 t Gesamtgewicht gesperrt. Nachdem für die Orte Neuwied-Oberbieber und Rengsdorf Umgehungen gebaut worden waren, durch welche die gefährliche Streckenführung behoben wurde, hob der Beklagte zunächst vorübergehend und sodann dauerhaft das o. g. Durchfahrtsverbot auf. Derzeit sind nur noch die Gemeinden Straßenhaus und Gierenderhöhe vom Durchgangsverkehr der B 256 betroffen.

Vor Aufhebung des Durchfahrtsverbots hatten Untersuchungen für das Grundstück der Klägerin zwar eine Einhaltung der lufthygienischen Grenzwerte, hingegen aber eine Überschreitung der nach einer schalltechnischen Untersuchung festgestellten Lärmwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ergeben. In dem die Anordnung des Durchfahrtsverbotes aufhebenden Bescheid führte der Beklagte aus, eine Gesamtabwägung führe nicht zu einem Überwiegen der Belange der Anwohner von Straßenhaus und Gierenderhöhe. Diese seien zwar schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Es dürften jedoch auch weitere Gesichtspunkte wie der starke Anliegerverkehr, die Einhaltung der lufthygienischen Grenzwerte, der Neubau der Umgehungen in Rengsdorf und Neuwied-Oberbieber, die Entlastung für Anwohner der Ausweichstrecke (L 258) sowie bereits umgesetzte und kurzfristig umsetzbare passive Lärmschutzmaßnahmen für Anwohner der B 256 berücksichtigt werden.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg weiter. Die gutachterliche Ermittlung der Verkehrsbelastung sei fehlerhaft. Es seien zudem keine Belastungen der Anwohner mit Stickoxyden vor Ort gemessen und Beeinträchtigungen aufgrund von Erschütterungen nicht ermittelt worden.

Dem trat der Beklagte unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen und führte ergänzend aus, bei den Luftschadstoffuntersuchungsergebnissen handele es sich um gültige Berechnungsergebnisse, die ihre Bestätigung durch Messungen vor Ort gefunden hätten. Für Erschütterungen gebe es keine Anhaltspunkte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stehe die Entscheidung über die Anordnung eines Durchfahrtsverbotes im Ermessen des Beklagten. Die einschlägigen Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung dienten zwar auch dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Der Einzelne könne aus ihnen einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung der Behörde ableiten, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Dieser hier in Betracht kommende Anspruch der Klägerin sei jedoch nicht verletzt; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Bei der vorzunehmenden Abwägung der verschiedenen Belange habe der Beklagte die erhebliche Lärmbelästigung berücksichtigt, im Rahmen seines Ermessens aber auch die Eigenschaft der B 256 als überörtliche Bundesstraße, den großen Anteil des Schwerlastverkehrs am Anliegerverkehr, die bereits vorhandenen Umgehungen sowie die Verlagerung des Verkehrs auf die L 258 gewürdigt. Auch auf die Einhaltung der lufthygienischen Grenzwerte, deren Ermittlung durch Berechnung eine anerkannte wissenschaftliche Methode darstelle und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe sich der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung stützten dürfen. Anzeichen für Erschütterungen habe die Klägerin nicht im Ansatz darlegen können. Überdies habe der Beklagte auch berücksichtigen dürfen, dass den verkehrsbedingten Immissionsbelastungen durch passive Lärmschutzmaßnahmen, die bei der Klägerin bereits in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt worden waren, begegnet werden könne. Weitere Maßnahmen seien seit dem Jahr 2018 durch den Einsatz lärmdämmender Fenster und Schalldämmlüfter sowie durch Dämmung von Rolllädenkästen umgesetzt worden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz

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