Allgemeine Berichte | 27.12.2019

Prozess am Amtsgericht Sinzig um Todesfall in der Bad Breisiger Kita Regenbogen

Leiterin erhält drei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Richter Guido Schmitz ging mit seinem Urteil über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus

Sinzig/Bad Breisig. Mit Spannung wurde der letzte Verhandlungstag zum Verfahren gegen die Leiterin der Kita Regenbogen in Bad Breisig erwartet. Dort hatte vor zweieinhalb Jahren ein Junge unbemerkt die Kita verlassen, war auf ein Nachbargrundstück gelangt und in dem dortigen Gartenteich ertrunken. Bei dem Prozess ging es letztlich um die Frage, ob dieses Unglück hätte verhindert werden können und welche Verantwortung die Leiterin der Betreuungseinrichtung trägt.

Zu Beginn der Verhandlung stellte Richter Guido Schmitz fest, dass keine weiteren Beweisanträge vorlagen und die Beweisaufnahme damit abgeschlossen sei. Er zitierte im Weiteren das Obduktionsprotokoll der Universitätsklinik Bonn, in dem Ertrinken als eindeutige Todesursache festgestellt wird. Anzeichen äußerlicher Gewalt waren nicht festzustellen.

Dann übergab Schmitz das Wort an Staatsanwältin Vanessa Leibrock, die zu Beginn ihres Plädoyers die Feststellung traf, dass sich die Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe, weil sie den Sorgfaltspflichten, die sie als Leiterin einer Kindertagesstätte zu erfüllen hat, nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei.

Dabei ging es letztlich darum, auf welchem Weg der Junge die Kita verlassen hat und welche baulichen bzw. technischen Mängel dort bestanden. Von den mehreren Möglichkeiten kam nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nur der Weg über den Personalflur in Betracht, der über den Hinterausgang auf den Parkplatz führt. Dort gab es eine Brandschutztür, die zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht verschlossen war. Es wäre aber, so die Staatsanwaltschaft, Pflicht der Leiterin gewesen, die Verantwortlichen auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Tür nicht von Kindern geöffnet werden kann. Da die Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und seit dem Vorfall starken psychischen Belastungen ausgesetzt ist, plädierte die Staatsanwaltschaft für eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro. Die Anwälte der Nebenklage schlossen sich den Ausführungen der Staatsanwältin im Wesentlichen an.

„Weg beim Verlassen der Kita nicht zweifelsfrei bewiesen“

Rechtsanwältin Sigried Aretz betonte zu Beginn ihres Plädoyers, dass nicht hätte passieren dürfen, was passiert ist, dass ihre Mandantin aber dennoch keine Schuld treffe. Im Kern ihrer Einlassungen ging es darum, dass letztlich nicht zweifelfrei nachgewiesen werden kann, auf welchem Weg der Junge die Kita verlassen hat und welche Sicherheitsmängel dabei von Belang waren. Sie führte eine Reihe von Argumenten an, warum der Weg über den Personalflur, den die Staatsanwaltschaft als einzig möglichen erachtet, nicht in Frage kommen kann. Mögliche Alternativen seien bei den Ermittlungen der Polizei frühzeitig ausgeblendet worden. Eine strafrechtliche Verantwortung ihrer Mandantin sei deshalb nicht gegeben.

Nach einer längeren Beratungspause verkündete Richter Guido Schmitz das Urteil. Es lautete auf drei Monate Freiheitsentzug mit einer zweijährigen Bewährungsfrist. Damit ging das Gericht über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus.

„Immer und immer wieder Beseitigung der Mängel fordern“

In seiner Urteilsbegründung wies Richter Schmitz darauf hin, dass es die Pflicht der Angeklagten gewesen sei, bei den verantwortlichen Behörden die Beseitigung der baulichen Mängel im Personalflur immer und immer wieder zu fordern. Da dies nicht in der erforderlichen Weise geschehen sei, trage sie die Verantwortung für das Geschehen vor zweieinhalb Jahren. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Weg über den Personalflur der einzig mögliche zum Verlassen der Kita gewesen sei.

Schmitz erklärte, bei der Strafzumessung habe er berücksichtigt, dass die Angeklagte durch das Unglück und die juristische Aufarbeitung bereits in hohem Maße beeinträchtigt wurde. Außerdem trage sie nicht die alleinige Verantwortung. Bei der Beweisaufnahme sei deutlich geworden, dass die Angeklagte von den zuständigen Behörden allein gelassen wurde und keinerlei Anstrengungen zur Beseitigung der Mängel unternommen wurden.

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