Allgemeine Berichte | 16.02.2016

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises

Naturschutzbestimmungen gelten

Beim Gehölzschnitt vor allem auf Brutzeiten heimischer Tiere achten

Rhein-Lahn-Kreis. Achtung Gartenbesitzer: Auch beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. So ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Daher empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen. Verstöße gegen diese Bestimmung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Ausnahmen von dem Verbot sind auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien und Baumschulen aber auch Vorgärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Innenbereich beziehungsweise Siedlungsbereich gelegen sind, zulässig. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden. Ferner gilt das generelle Verbot unter anderem nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Innen- und Siedlungs- als auch Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können und ein Verstoß gegen die strengen Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Ein solcher Verstoß kann die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen, so die Kreisverwaltung. Zu Auskünften im Einzelfall stehen Manfred Hübner, Tel.: (0 26 03) 97 23 70, Michael Kießling, Tel.: (0 26 03) 97 22 69 und Helmut Meier, Tel.: (0 26 03) 97 22 68 von der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zur Verfügung.

Pressemitteilung des

Rhein-Lahn-Kreises

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