Kreis COC informiert über Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung
Neue Bestimmung aufgrund der starken Trockenheit
Kreis Cochem-Zell. Aufgrund der starken Trockenheit im Frühjahr und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das gesamte Land Rheinland-Pfalz Folgendes bestimmt: Ab 16.07.2020 dürfen brachliegende Flächen (Nutz-code 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Hinweis: Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Die Beweidung von Flächen mit Winterzwischen-früchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF, ist für Tiere, d. h. für Rindern, Pferden, etc. zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischen-früchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Bewei-dung oder Schnittnutzung zulässig.
Für Flächen, welche als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit
Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnut-zung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern ab dem 01. Juli immer erlaubt.
Pressemitteilung
Kreisverwaltung Cochem-Zell
