Allgemeine Berichte | 20.06.2018, 14:41 Uhr

Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Öffentliche Auslegung

Wachtberg-Berkum. Für die Amtszeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 müssen neue Schöffinnen und Schöffen für die Schöffengerichte des Amtsgerichts Bonn und den Strafkammern des Landgerichts Bonn gewählt werden. Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 6. Juni den Beschluss über die Vorschlagsliste von Wachtberger Bürgerinnen und Bürgern als Schöffinnen und Schöffen gefasst.

Die Listen liegen zur Einsicht in der Zeit von Montag, 2. bis Montag, 9. Juli im Rathaus der Gemeinde Wachtberg (Zimmer 4, Erdgeschoss), Rathausstraße 34 in Berkum zu den bekannten Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, zusätzlich Montagnachmittag von 14 bis 16 Uhr und Donnerstagnachmittag von 14 bis 18 Uhr) aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann im oben genannten Raum binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

So gelten gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Personen als unfähig zum Amt eines Schöffen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden, Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, sowie Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Weitere Infos siehe Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Titel – Schöffengerichte (§§ 28 – 58).

Pressemitteilung der

Gemeinde Wachtberg

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