Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung an alle Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbergflächen: Freihalten der Wirtschaftswege gemäß Satzung der Ortsgemeinde Leutesdorf
In jüngster Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Wirtschaftswege durch Überhang erheblich verengt werden. Dies beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Verkehr und gefährdet die Sicherheit.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen von an den Wirtschaftswegen in Leutesdorf anliegenden Grundstücken werden deshalb gemäß der geltenden Satzung der Ortsgemeinde Leutesdorf über die Benutzung der Wirtschaftswege in der Ortsgemeinde Leutesdorf vom 02. September 1977 aufgefordert, die Wirtschaftswege in der Ortsgemeinde Leutesdorf freizuhalten. Dazu gehören ausdrücklich auch Mauerfüße und Mauerkronen der Weinbergsmauern.
Gemäß § 8 der vorbezeichneten Satzung haben alle Eigentümer und Besitzer dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege und Weinbergsmauern nicht beeinträchtigt wird.
Bitte beachten Sie daher folgende Punkte:
• Pflanzenbewuchs zurückschneiden: Reben, Sträucher und Äste, die in den Luftraum des Weges hineinragen, müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
• Keine Ablagerungen: Das dauerhafte oder vorübergehende Abstellen von Arbeitsgeräten, Pfählen, Drahtrahmensystemen oder Lesegutbehältern auf den Wegen ist nicht gestattet.
• Fahrzeuge richtig parken: Achten Sie bei der Arbeit im Weinberg darauf, dass Ihre Fahrzeuge so abgestellt werden, dass auch große landwirtschaftliche Maschinen oder Rettungsfahrzeuge problemlos vorbeifahren können.
Sie werden daher aufgefordert, Ihre Grundstücke bis zum 14.11.2026 zu überprüfen und den Wirtschaftswegeraum bei Bedarf freizumachen und auch zukünftig dauerhaft freizuhalten.
Die Wirtschaftswege dienen der gemeinschaftlichen Nutzung, der schnellen Durchfahrt bei der Ernte sowie Rettungsfahrzeugen im Notfall. Behinderungen führen zu Betriebsausfall und Sicherheitsrisiken.
Das Ordnungsamt und die Gemeinde werden in den kommenden Wochen verstärkt Kontrollen durchführen, insbesondere nach Ablauf der oben genannten Frist. Bei Verstößen gegen die Satzung können Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und die Beseitigung von Hindernissen auf Kosten der Pflichtigen veranlasst werden (Ersatzvornahme).
Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz der Ordnungswidrigkeiten, beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
Wir bitten um Verständnis und im Interesse einer reibungslosen Bewirtschaftung um Beachtung.Bad Hönningen, 12.10.2026
Ordnungsverwaltung