Allgemeine Berichte | 19.01.2024

Räum- und Streupflicht

Remagen. Aufgrund der jüngsten Witterungsbedingungen in der vergangenen Woche und vermehrter Anfragen möchten wir auf die folgenden Regelungen in Bezug auf die Räum- und Streupflicht hinweisen:

Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind die Anlieger verpflichtet, Gehwege, Fußgängerüberwege und die Fahrbahn von Schnee und Eis zu befreien. Die Gehwege müssen auf einer Breite von 1,50 Metern geräumt und gestreut werden. Dies muss an Werktagen bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr erfolgen. Bei Bedarf ist das Räumen und Streuen mehrmals bis 19 Uhr zu wiederholen. In Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, wie zum Beispiel in verkehrsberuhigten Zonen, sollte in Absprache mit den Nachbarn ein durchgehender Fußweg von 1,50 Metern Breite geschaffen werden.

Für das Streuen wird empfohlen, Sand, Asche oder Split zu verwenden. Die Verwendung von Salz ist nur in geringen Mengen erlaubt, beispielsweise für stark vereiste oder verschneite Flächen.

Der städtische Bauhof übernimmt den Winterdienst ausschließlich auf verkehrswichtigen Straßen, wie Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen innerhalb der Stadt, sowie an gefährlichen Stellen und Gehwegen, für die die Stadt selbst als Anlieger verantwortlich ist. BA

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